JudikaturVfGH

B1740/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2011

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der H KG, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. November 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde über die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid betreffend Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 sowie gegen den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2002 entschieden.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, da es sich lediglich um den erhöhten Abgabenbetrag der Grundsteuer handle. Es erscheine sowohl "verfahrensrechtlich als auch aus abgabenrechtlicher Sicht ökonomischer, die Abgabe erst nach Entscheidung durch den VfGH über die gegenständliche Beschwerde einzuheben". Es dürfe zudem als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die antragstellende Gesellschaft "auch zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlich in der Lage sein werde, eine gegebenenfalls höhere vorgeschriebene Steuer bezahlen zu können".

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.

Mit dem vorliegenden Bescheid wurde für die antragstellende Gesellschaft der Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft zum 1. Jänner 2002 neu bzw. erhöht festgestellt sowie der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt. Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendeine - für die antragstellende Gesellschaft nachteilige - Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, also die Rechtsposition der Antragsstellerin günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht (vgl. VfSlg. 15.057/1997 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen künftigen Abgabenbescheiden zu Grunde zu legen sind.

5. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es weiters erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

6. Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft erschöpft sich in der Behauptung, es sei ökonomischer, die Abgabe erst nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuheben. Abgesehen davon, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Abgabe vorgeschrieben wurde, ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

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