Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag vom 27. Dezember 2010, eingelangt am 29. Dezember 2010, begehrt der Antragsteller die Aufhebung der "Bestimmungen in Art18 Z5 lita Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I, Nr. 52/2009 (§32 Abs1 letzter Satz StPO neu), sowie Art18 Z46 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I, Nr. 52/2009 (§514 Abs5 StPO neu)".
Gemäß Art18 Z5 lita Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I 52/2009, wurde die Bestimmung des §32 Abs1 letzter Satz Strafprozessordnung (StPO) idF BGBl. I 19/2004 über die Zusammensetzung des Landesgerichtes als Schöffengericht dahingehend geändert, dass diesem (davor aus zwei Richtern und zwei Schöffen bestehenden) Gericht nunmehr (nur) ein Richter und zwei Schöffen angehören. Die Änderung trat gemäß Art18 Z46 Budgetbegleitgesetz 2009 mit 1. Juni 2009 in Kraft.
2. Der Antragsteller bringt zu seiner Antragslegitimation vor, die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe gegen ihn Anklage wegen des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen als Beitragstäter nach §§12, 153d Abs1 und 2 Strafgesetzbuch sowie wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung als Beteiligter nach §§11, 33 Abs2 litb, 38 Abs1 lita Finanzstrafgesetz erhoben.
Am 9. Jänner 2009 habe vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht in der Zusammensetzung gemäß der damals geltenden Rechtslage (zwei Richter und zwei Schöffen) zu GZ 23 Hv 62/08m-48 eine Hauptverhandlung stattgefunden. Die Hauptverhandlung sei vertagt und am 7. Mai 2010 in der nach neuer Rechtslage festgelegten Zusammensetzung aus einem (vorsitzenden) Richter und zwei Schöffen fortgesetzt worden. In dieser ("verkleinerten") Besetzung sei der Antragsteller in der abschließenden Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2010 der ihm angelasteten Straftaten schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt worden. Gegen das Urteil habe er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
3. Inhaltlich führt der Antragsteller aus, er habe nach Art6 und Art7 EMRK Anspruch darauf, dass seine "Sache in jener Gerichtszusammensetzung des Schöffensenates verhandelt und entschieden wird, wie sich dies aus jener Rechtslage ergibt, als die Anklageschrift rechtskräftig geworden ist (07.10.2008) bzw. die Hauptverhandlung begonnen hat (09.01.2009)." Der erkennende Senat sei daher nicht "gehörig besetzt" gewesen. Die Qualität der Schöffengerichtsbarkeit sei durch die "Halbierung" der Berufsrichter erheblich "abgewertet" worden.
4. Art18 Z46 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I 52/2009, (betreffend §514 Abs5 StPO) sei verfassungswidrig, weil darin das Inkrafttreten der Regelung über den "verkleinerten" Schöffensenat mit 1. Juni 2009 bestimmt wurde, und nur jene Strafverfahren, in denen die Urteilsfällung vor Inkrafttreten erfolgte, nicht aber solche, in denen (wie hier) die Anklageschrift vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist, ausgenommen wurden.
5. Der Individualantrag ist unzulässig.
5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 16.332/2001).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn (wie hier) bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004 und 17.276/2004). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.659/1993, 14.672/1996, 15.786/2000).
5.2. Im vorliegenden Fall steht (bzw. stand) dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen:
Der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Dezember 2010 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Damit hat (bzw. hatte) er aber die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des §32 Abs1 letzter Satz StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, betreffend den "verkleinerten" Schöffensenat sowie gegen die Inkrafttretens-Bestimmung beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Obersten Gerichtshof im Rahmen der Rechtsmittelausführung vorzutragen, der im Fall, dass er die Bedenken teilt (bzw. geteilt hätte), verpflichtet (gewesen) wäre, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 15.418/1999).
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor.
6. Der vorliegende Individualantrag des Antragstellers war daher schon deshalb mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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