JudikaturVfGH

B1600/10 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2011

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit selbst verfasster, kaum lesbarer Eingabe polemischen Inhalts beantragt der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene (bereits durch zahlreiche Eingaben an den Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getretene) Einschreiter unsubstantiiert die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz (betreffend die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Nachtragsstrafantrag) sowie gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz (hinsichtlich der Zurückweisung einer - zuständigkeitshalber dem Anstaltsleiter weitergeleiteten - Beschwerde iZm dem Vorgehen von Strafvollzugsbediensteten gegenüber einem Mitinsassen).

Allein im Jahr 2010 langte beim Verfassungsgerichtshof eine Vielzahl von Verfahrenshilfeanträgen dieses Einschreiters ein (B45/10, B344/10, B461/10, B532/10, B598/10, B934/10, B1030/10, B1083/10, B1168/10, B1257/10, B1293/10, B1361/10, B1396/10, B1535/10, B1600/10, G28/10, G38/10, G65/10, G76/10, G151/10), denen kein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis beigelegt war. In fünf dieser Verfahren (B344/10, B461/10, B532/10, B934/10, G38/10) war zudem keine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides in leserlicher Form beigelegt. In diesen fünf Verfahren musste der Einschreiter aufgefordert werden, die Formgebrechen zu beheben; einer dieser Anträge wurde in der Folge wegen Nichtvorlage des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen (B934/10). Im Verfahren G38/10 musste der Einschreiter zusätzlich aufgefordert werden, in Bezug auf den intendierten Individualantrag nachvollziehbar darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Dazu kommt, dass die Eingaben des Einschreiters überwiegend schon auf Grund ihrer weitschweifigen, fast durchgängig unverständlichen bzw. unsachlichen Ausführungen einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich sind.

2. Dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind zwar die Bezug habenden Entscheidungen angeschlossen, ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis fehlt jedoch.

Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO zur Nachbringung des Vermögensbekenntnisses wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen offenkundig nicht nachzukommen bereit ist (vgl. VfSlg. 11.976/1989). Er hat es einmal mehr unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl ihm angesichts seiner vielfachen Anträge an den Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit der Beibringung eines solchen bekannt sein musste.

3. Davon abgesehen beabsichtigt der Einschreiter offenbar - wie schon wiederholt zuvor - zum einen die Anfechtung eines beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpfbaren Aktes der Gerichtsbarkeit, zum anderen die Anfechtung eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides der Vollzugskammer, mit dem seine für einen Mitinsassen eingebrachte Beschwerde zurückgewiesen wurde. Aufgrund der wiederholten Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mit gleichem Anfechtungsgegenstand muss ihm die Aussichtlosigkeit seines Vorhabens bekannt sein (zB VfGH 20.9.2010, B1168/10; 30.11.2010, B1257-1264/10).

4. Schließlich muss der Einschreiter aufgrund zahlreicher Zurückweisungen gleichartiger Anträge wissen, dass sein Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist (uva. VfGH 20.9.2010, B532/10).

5. Sollte der Antragsteller sein offensichtlich mutwilliges Verhalten fortsetzen, werden künftige Eingaben, die sich auf vergleichbare Entscheidungen beziehen bzw. gleichartige Anträge zum Gegenstand haben oder denen kein nachvollziehbares Substrat entnommen werden kann, von vornherein - ohne Verbesserungsauftrag und ohne Darstellung des Vorbringens im Einzelnen - zurückgewiesen werden.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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