U2842/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 - zugestellt am 29. Dezember 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein eigenhändig unterzeichnetes Vermögensbekenntnis abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO (iVm §66 Abs1 ZPO) iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.942/2003, 17.694/2005 und 18.293/2007).
Da die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht fristgerecht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.