JudikaturVfGH

B329/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2011

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.

1.1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides voraus.

Beabsichtigt ist die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai. Gegen einen solchen Bescheid steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien offen.

1.2. Darüber hinaus ist der Einschreiterin in dem der Antragstellung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lediglich die Stellung einer Beteiligten, jedoch - mangels Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Arbeitnehmerin für die Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - nicht die Stellung einer Partei zugekommen (§21 AuslBG; vgl. zB VwGH 18.4.2001, 98/09/0326). Daher ist eine Beschwerdelegitimation der Einschreiterin nach Art144 B-VG nicht gegeben.

1.3. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

2. Sofern der Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Stellung eines Antrags auf Aufhebung der für den angefochtenen Bescheid präjudiziellen, von der Einschreiterin nicht näher bezeichneten Verordnung nach Art139 B-VG umfasst, ist darauf hinzuweisen, dass ein allenfalls gestellter derartiger Antrag mangels unmittelbarer Betroffenheit der Einschreiterin in ihrer Rechtssphäre als unzulässig zurückzuweisen wäre. Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit auch in dieser Hinsicht als offenbar aussichtslos.

3. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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