U2340/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kuba, stellte am 5. September 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, als Mitglied einer Oppositionspartei von der Regierung verfolgt worden zu sein; in Vsterreich lebe sein Bruder. In seinen weiteren Einvernahmen am 10. September 2007 und am 23. April 2008 gab der Beschwerdeführer u. a. an, bei seinem Bruder, der - wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23. April 2008 angab - österreichischer Staatsbürger sei, zu wohnen und im Heimatland wegen des Umstandes, dass er sich "gegen die Regierung ausgesprochen" habe, bzw. wegen seiner Parteimitgliedschaft in Haft gewesen zu sein; der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2005 für drei Monate in Österreich gewesen, weil er von seinem Bruder eingeladen worden sei.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 25. April 2008 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab; gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kuba ausgewiesen.
1.2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, in Kuba wegen seiner Parteimitgliedschaft von der Polizei verhört worden und inhaftiert gewesen zu sein, und dass der Aufenthalt im Gefängnis für den Beschwerdeführer "psychisch und physisch sehr belastend war, da die Verhältnisse und Zustände in den Gefängnissen Kubas miserabel sind". Der Bruder des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger und unterstütze ihn sowohl finanziell als auch sozial; der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder auch unterstützt worden, als er in Kuba gewesen sei, und von ihm dort wiederholt besucht worden; zu seinem Bruder habe der Beschwerdeführer ein "sehr enges Verhältnis".
Am 6. Oktober 2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" die Kopie einer Heiratsurkunde, aus der die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten kolumbianischen Staatsangehörigen am 23. September 2009 in Wien hervorgeht.
1.3. Am 20. Juli 2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer erneut seine Inhaftierung in Kuba auf Grund seiner Parteimitgliedschaft vorbrachte; die Festnahmen des Beschwerdeführers seien seit seiner Einreise aus Österreich im Jahr 2005 und seit seiner offiziellen Parteimitgliedschaft im Jahr 2006 häufiger geworden. Weiters wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass sein Bruder österreichischer Staatsbürger sei.
Mit Entscheidung vom 17. September 2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2008 gemäß §3 Abs1, §8 Abs1 Z1, §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 ab.
Begründend wird - nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsstaat - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Beweiswürdigung:
... Zu Unrecht ist das Bundesasylamt von der
Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen. Das Kernvorbringen, wegen der Mitgliedschaft der oppositionellen Partei mehrmals von der Polizei vorgeladen worden zu sein, hielt der Beschwerdeführer von Beginn des Asylverfahrens bis zum Beschwerdeverfahren aufrecht. Auch das Vorbringen, dass die Vorladungen nach der Einreise aus Österreich und nach der offiziellen Mitgliedschaft zur Partei im Jahr 2006 vermehrt auftraten, ist für den Asylgerichtshof nachvollziehbar.
...
... Der Asylgerichtshof hat erwogen:
...
Die vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachten Vorladungen/Befragungen der Polizei stellen keine Verfolgung iSd
Flüchtlingskonvention dar, da als Fluchtgründe ... unter dem
Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen. Diese Schwelle der Schwere des Eingriffes wird allein durch Vorladungen/Befragungen durch die Polizei noch nicht überschritten, da sie nicht die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers massiv bedrohen (vgl. VwGH vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0786).
Anzumerken ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in keiner führenden Position in der Partei tätig war. Dies ergibt sich einerseits aus seinem Vorbringen und andererseits aus der Tatsache, dass - wie das Bundesasylamt bereits festgestellt hat - Personen, die sich offen gegen das kubanische Regime äußern, keine Ausreisebewilligung erhalten.
...
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsjobs ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus geht aus der Botschaftsanfrage hervor, dass das Überleben eines zurückgekehrten Asylwerbers insbesondere durch die (wahrscheinlichen) Fremdsprachenkenntnisse auch ohne Zugang zum staatlichen Arbeitsmarkt gesichert ist.
Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
...
Der Beschwerdeführer lebt seit September 2007 als Asylwerber in Österreich. Er ist unbescholten. Er hat im September 2009 eine kolumbianische Staatsangehörige, die zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt ist, geheiratet.
Durch die vor einem Jahr erfolgte Eheschließung mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten kolumbianischen Staatsangehörigen stellt eine Ausweisungsentscheidung naturgemäß einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Der EGMR - konkret im Urteil vom 31.07.2008, Zl. 265/07 (Omoregie gegen Norwegen) - hat ausgesprochen, dass eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art8 EMRK bedeuten kann, wenn nämlich ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland [gemeint wohl: nicht] bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss war und dies den Familienmitgliedern bewusst war bzw. bewusst sein musste.
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer diese Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, als bereits das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung verfügt hat. Unter diesem Gesichtspunkt durfte der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt der Eheschließung keineswegs auf eine Perpetuierung dieses Status oder gar auf die Gewährung von Asyl vertrauen.
Der EGMR bringt im zitierten Urteil weiters zum Ausdruck, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung stets auch um die Frage der Bindungen der betroffenen Person zu ihrem Heimatland im Vergleich zu jenen Bindungen im Gastland ginge. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den Beschwerdeführer beachtlich, dass einem drei Jahre währenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ein mehr als 30-jähriger Aufenthalt in Kuba, verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen (insbesondere zu einer minderjährigen Tochter), einer Schulausbildung und mehreren beruflichen Tätigkeiten, gegenübersteht. Abgesehen von der vor einem Jahr erfolgten Eheschließung konnten keine darüber hinausgehenden verwirklichten Verfestigungs- und Integrationstatbestände des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Das öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. zu diesem das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und darauf verweisend das Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479) überwiegt in dieser Hinsicht die Interessen des Beschwerdeführers. Diesem öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (Art8 Abs2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften etwa die Erkenntnisse vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0453, jeweils vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316, vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0109, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/01/0699).
Somit ist die Ausweisung zur Erreichung von im Art8 Abs2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die "Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte" sowie die Verletzung in Rechten "wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die von ihm
bekämpfte Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Er bringt dazu
u. a. vor, er habe "im Beschwerdeverfahren ... ausdrücklich zum
Familienleben sowohl die Ehefrau als auch seinen Bruder, der ihn
unterstütze, an[ge]führt. ... Da der Bruder in der
verfassungsrechtlich relevanten Argumentation vo[m] ... belangten
[Asylgerichtshof] mit absolutem Stillschweigen übergangen wurde, ist die Beurteilung des Art8 MRK unvollständig".
3. Der belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie seine Gerichtsakten vor; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die "Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm" in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei unterlässt er es jedoch, konkrete Normen zu bezeichnen. Gegen die angewendeten Bestimmungen hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2.2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.2.1. Der Asylgerichtshof erachtet das Fluchtvorbringen des
Beschwerdeführers als glaubwürdig, meint jedoch, dass
"Vorladungen/Befragungen der Polizei ... keine Verfolgung iSd
Flüchtlingskonvention dar[stellen]", weil "Vorladungen/Befragungen
durch die Polizei ... nicht die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers
massiv bedrohen". Der Asylgerichtshof würdigt jedoch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in dessen erstinstanzlichen Einvernahmen als auch in dessen Beschwerde an den Asylgerichtshof sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, was für den Beschwerdeführer "psychisch und physisch sehr belastend" gewesen sei.
2.2.2. Darüber hinaus setzt sich der Asylgerichtshof bei der Ausweisungsentscheidung überhaupt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, dass dieser einen Bruder habe, der österreichischer Staatsbürger sei und von dem der Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch sozial unterstützt werde. Vielmehr führt er lediglich aus, dass "[a]bgesehen von der vor einem Jahr erfolgten
Eheschließung ... keine darüber hinausgehenden verwirklichten
Verfestigungs- und Integrationstatbestände des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden [konnten]".
2.2.3. Dieses Ignorieren des Parteivorbringens führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen.
Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.