Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I.
Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, die Wort- und Zeichenfolge ", zu Rundfunk komplementären" in §14 Abs5a ORF-G als verfassungswidrig aufzuheben.
II.
§14 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. 379/1984 (Wv) idF BGBl. I 50/2010, lautet in den hier maßgeblichen Teilen (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Fernseh- und Hörfunkwerbung
§14. (1) - (3) ...
(4) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß '3 Abs1 Z1 hat von Werbung frei zu bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Hörfunkwerbung darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm darf Werbung im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Hörfunkwerbung, die in bundeslandweiten Programmen gesendet wird, ist nur einmal zu zählen und darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von Werbung, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt wird (Ringwerbung), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten Programms einzurechnen.
(5) In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach §4b Abs2 vierter Satz und §4c Abs2 fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(5a) Ausgenommen von Abs5 erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Abs5 vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:
1. Länder und Gemeinden;
2. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;
3. gemeinnützige Rechtsträger (§§34 ff. Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);
4. Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird.
(5b) - (11) ..."
III.
1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft Folgendes aus:
1.1. Die antragstellende Gesellschaft sei Inhaberin einer Zulassung nach dem Privatradiogesetz zur Ausstrahlung eines terrestrischen Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet Wien und finanziere sich über den Verkauf von Sendezeiten für Werbung. Sie stehe daher am "Hörer- und Werbemarkt" mit dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: ORF), der sich neben der Einhebung von Rundfunkgebühren auch über den Verkauf von Sendezeiten für Fernseh- und Radiowerbung finanziere, im Wettbewerb.
1.2. Vor In-Kraft-Treten der Novelle des ORF-G durch BGBl. I 50/2010 sei dem ORF die regionale Fernsehwerbung in Fernsehprogrammen generell untersagt gewesen, um Mitbewerber vor der Marktmacht des ORF zu schützen. Durch die mit der Novelle eingefügte Bestimmung des §14 Abs5a ORF-G sei dem ORF nunmehr regionale Fernsehwerbung in eingeschränkter Form erlaubt.
1.3. Durch die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G werde unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen, da sie begrifflich kein "zu Rundfunk komplementäres Medienunternehmen" sei, durch diese Bestimmung jedoch Werbeumsätze zu Lasten der privaten Rundfunkveranstalter zu "komplementären Medienunternehmen" kanalisiert würden. Dadurch, dass ein Auftraggeber von Werbung regionale Werbeumsätze nur unter der Voraussetzung beim ORF platzieren könne, dass er kommerzielle Kommunikation in zumindest gleichem Ausmaß bei anderen Medienunternehmen - nicht aber Rundfunkunternehmen, wie etwa der antragstellenden Gesellschaft - in Auftrag gegeben habe, erleide die antragstellende Gesellschaft unmittelbare Nachteile.
1.4. Der antragstellenden Gesellschaft stehe kein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, "da es Jahre dauern kann, bis ein geeigneter Anlassfall gefunden und im Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden kann". Insbesondere sei der antragstellenden Gesellschaft eine Beschwerde gemäß §36 ORF-G nicht zumutbar, da sie keine Auskunftsrechte gegenüber dem ORF habe, daher keine Informationen über den Gegenstand eines Werbeauftrages, die rechtlichen Eigenschaften des Auftraggebers der kommerziellen Kommunikation und über das Bestehen zu Rundfunk komplementärer Auftragsverhältnisse habe und sohin nicht in der Lage sei, eine Beschwerde mit Aussicht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes einzubringen.
2. In der Sache behauptet die antragstellende Gesellschaft einen Verstoß der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da lediglich eine Gattung von Medienunternehmen, nämlich der private Rundfunk, vom Schutzzweck der die regionalen Werbemöglichkeiten des ORF einschränkenden gesetzlichen Regelung ausgenommen werde.
3. Die Bundesregierung erstattete über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung:
3.1. Die Bundesregierung beantragt zunächst die Zurückweisung des Antrages: Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft betreffe ausschließlich wirtschaftliche Auswirkungen, die sich aus der in §14 Abs5a ORF-G normierten Bedingung der Auftragsvergabe an andere, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen ergeben würden; damit vermöge die antragstellende Gesellschaft jedoch keinen nachteiligen Eingriff in ihre Rechtssphäre darzutun. Im Übrigen sei aus §14 Abs5a ORF-G kein Verbot abzuleiten, bei einer privaten Hörfunkveranstalterin, wie der antragstellenden Gesellschaft, Werbung im Sinne dieser Bestimmung in Auftrag zu geben. Zudem stehe der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es sei "nicht undenkbar, dass ein in §14 Abs5a ORF-G genannter Auftraggeber bei einer privaten Rundfunkveranstalterin wie der Antragstellerin Werbung über die in der Bestimmung angeführten Inhalte in Auftrag geben möchte und diese dem ORF gegenüber als Nachweis im Sinne des Abs5a letzter Satz leg.cit. vorlegt. Sollte der ORF diese Vereinbarung in weiterer Folge als unzulässigen Nachweis ablehnen, hätte der betroffene Rundfunkveranstalter die Möglichkeit, Beschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 ORF-G zu erheben und einen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zu erwirken, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges" eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könnte.
3.2. In der Folge beantragt die Bundesregierung für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejahen sollte, dass die angefochtene Wort- und Zeichenfolge nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und tritt den im Antrag vorgebrachten Bedenken entgegen.
IV.
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
2. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist somit, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitig, sondern die Rechtslage der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. VfSlg. 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995, 15.390/1998, 17.399/2004 uvm).
3. Mit ihrem Vorbringen vermag die antragstellende Gesellschaft nicht darzutun, dass ihre Rechtsposition durch die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G unmittelbar betroffen ist: Adressaten dieser Bestimmung sind einerseits der ORF, der regionale Werbung nur unter bestimmten Voraussetzungen ausstrahlen darf, sowie andererseits Auftraggeber von regionaler Werbung, die den Nachweis zu erbringen haben, dass sie für den Gegenstand der beim ORF in Auftrag gegebenen (regionalen) Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, "zu Rundfunk komplementären" Medienunternehmen in Auftrag gegeben haben oder geben werden. Der antragstellenden Gesellschaft wird durch diese Bestimmung keine ihr ohne die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G zukommende Rechtsposition entzogen.
4. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die bekämpfte gesetzliche Bestimmung, die für den Fall, dass regionale Werbung beim ORF in Auftrag gegeben wird, verlangt, dass im selben Ausmaß kommerzielle Kommunikation bei zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben wird, geeignet sein kann, die wirtschaftliche Position der insoweit zum ORF in Konkurrenz stehenden antragstellenden Gesellschaft - allenfalls auch gravierend - zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich aber lediglich um potentielle wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Gesetzesstelle, die nichts daran ändern können, dass die in Rede stehende Regelung die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar gestaltet, sodass ein Eingriff in ihre Rechtssphäre ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 11.369/1987, 12.858/1991, 15.184/1998, 16.186/2001, 17.399/2004, 17.443/2005, 17.558/2005; VfGH 8.10.2010, G243/09).
V.
1. Der Antrag auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge ", zu Rundfunk komplementären" in §14 Abs5a ORF-G ist daher mangels Darlegung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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