JudikaturVfGH

U568/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2011

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung:

1. Die Einschreiter beantragten mit am 14. März 2011 zur Post gegebenen Schriftsätzen Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen die oben genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Den in den Verfahrenshilfeanträgen enthaltenen Angaben zufolge wurden die Entscheidungen des Asylgerichtshofes den Antragstellern am 28. Jänner 2011 zugestellt.

Die Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG ist somit am 11. März 2011 abgelaufen. Mit ebenfalls am 14. März 2011 postalisch aufgegebenem Schriftsatz wird nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen begehrt. Begründend wird dabei ausgeführt, dass der sachbearbeitende Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx am 11. März 2011 "stundenlang durch eine Polizeikontrolle auf der Autobahn und später in der Polizeiinspektion aufgehalten" worden sei. Als er erst gegen Abend wieder in seinem Büro eingetroffen sei, sei "die übrige Post bereits fertig vorbereitet" gewesen. Durch ein Missgeschick sei die Terminsache der Antragsteller im Kalender bereits als erledigt vermerkt gewesen. Dieses Versehen sei jedoch erst am Montag, 14. März 2011, entdeckt worden.

2. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Mit dem vorgelegten Antrag wird jedoch weder hinreichend konkret dargetan, warum die Eintragung in den Terminkalender falsch erfolgte, noch in welchem Zusammenhang die polizeiliche Anhaltung des sachbearbeitenden Mitarbeiters des MigrantInnenvereins St. Marx mit dieser falschen Eintragung stand; zudem werden keinerlei diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt.

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg. 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Verfahrenshilfeanträge schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiesen sich künftige Beschwerden als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

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