Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Mit selbstverfasster Eingabe vom 28. März 2011 mit dem Titel "Berufung wegen der Verzögerung einer Bausperre gem. §8 der BO für Wien sowie u.a. die Prüfung der Auflassung von Strassen auf Verfassungskonformität bei den bisherigen Widmungsänderungen bzw. durch den Bescheid der MA 64" beantragt der Einbringer folgenden Beschluss:
"1. Die Bausperre der Kleingartenanlagen ist binnen 14 tägiger Frist zu verfügen und bis zur Herstellung einer gesetzeskonformen, befestigten, öffentlichen 12 Meter breiten verlängerten Ruhrhofergasse aufrecht zu halten. Als Ersatzlösung käme auch eine 4 Meter breite Aufschließung - laut meiner Machbarkeitsstudie - in Frage. Eine Herstellung der Aufschließung deswegen, weil von einigen Magistratsabteilungen vieles versprochen, jedoch nichts gehalten wurde.
2. Die verlängerte Ruhrhofergasse ist inklusive Abwasserkanal, Wasser-, Strom- und eventuell Gasversorgung von der Stadt Wien zu errichten. Entweder wie ursprünglich vorgesehen in 12 Meter Breite (mit Gehsteig) oder zumindest laut meiner Machbarkeitsstudie als 4 Meter breite Ersatzlösung. Die Lazargasse ist in 12 Meter Breite bis zur Kleingartenanlage "Alsrücken" weiterzuführen (um eine Einbahnregelung zu ermöglichen).
3. Wenn die 12 Meter breite, verlängerte Ruhrhofergasse nicht zum Tragen kommt, sondern die 4 Meter breite 'Ersatzlösung['] ausgeführt wird, sind die Anrainer unter Berücksichtigung der 4 Meter breiten 'Notlösung' für die restliche Straßenbreite zu entschädigen. Ursprünglich wurden die 12 Meter breiten - unter 348/1912 verbücherten - Straßenflächen von den Anrainern kostenlos abgetreten.
4. Unser Grundstück EZ 2162 KG Hernals ist wieder als Bauland Wohngebiet Bauklasse II offen/gekuppelt u. a. laut dem einstimmigen Besprechungsergebnis vom 4. 4. 1996 zu widmen, mindestens jedoch als Wohngebiet Bauklasse I offen/gekuppelt. Weil ansonsten unser Grundstück gezwungener Maßen weiter verwildern wird. Leider.
5. Vom Verfassungsgerichtshof ist zu prüfen und zu beurteilen, ob die wiederholten Umwidmungen und die Realität infolge des Bescheides der MA 64 - EZ 1135/Gersthof-1/87 wegen der ersatzlosen Auflassung von den genannten Straßenzügen ohne für eine gesetzeskonforme Aufschließung zu sorgen im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen abgewickelt wurden. Die zu beurteilenden Straßenzüge betreffen die verlängerte Gersthoferstraße [welche in Lazargasse umbenannt wurde], die verlängerte Wielemannsgasse und die verlängerte Ruhrhofergasse).
6. Der Verfassungsgerichtshof möge (unabhängig von den Entscheidungen der Anträge 1 bis 5) die Überprüfung aller Aufschließungswege im Gemeindegebiet Wien durch die Behörde auf Einhaltung der bestehenden Gesetzesvorgaben (z. B. in Kleingärten laut §6 Abs1, eine Aufschließung mit mindestens 3 Meter Breite) veranlassen."
II. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Verordnungen auf Basis der Wiener Bauordnung zu erlassen bzw. deren Erlassung zu verfügen. Nur der Gemeinderat der Stadt Wien kann eine Bausperre gemäß §8 der Bauordnung für Wien (WBO) verhängen. Ebenso kann nur der Gemeinderat einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ändern (s. §§1 ff WBO).
Der Verfassungsgerichtshof hat auch von Gesetzes wegen nicht die Kompetenz, infrastrukturelle Maßnahmen (Anschluss an das öffentliche Wegenetz, Abwasserkanal, Wasser-, Strom- und Gasversorgung) zu setzen oder anzuordnen bzw. eine baupolizeiliche Überprüfung aller Aufschließungswege im Gemeindegebiet Wien zu veranlassen.
Hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 sowie des Punktes 6 war daher die Eingabe wegen offensichtlicher Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
III. Nach §15 Abs2 VfGG hat ein Antrag ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Eingabe an einem inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist. Sie ist in einem solchen Falle als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10.174/1984, 10.665/1985, 10.766/1986, 11.475/1987).
Die Forderung des Einbringers, "zu prüfen und zu beurteilen, ob die wiederholten Umwidmungen und die Realität [...] im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen abgewickelt wurden" (Punkt 5), ist nicht hinreichend bestimmt.
Hinsichtlich des Punktes 5 war daher die Eingabe mangels Bestimmtheit des Begehrens ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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