Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung der in §1 Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009, BGBl. II 41/2010 (im Folgenden: RohstoffzuschlagsVO 2009) enthaltenen Wendung "auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen", in eventu die Auhebung der Wendung "auf Basis von Biogas", in eventu die Aufhebung der RohstoffzuschlagsVO 2009 zur Gänze.
1.1. Zum Prüfungsgegenstand und zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller Folgendes aus:
"Die Erstantragstellerin hat im Jahr 2008 einen Antrag auf Gewährung eines Rohstoffzuschlages für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse gemäß §11 a Abs1 ÖkostromG für das Jahr 2008 bei der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG am 2.7.2008 eingereicht.
Mit Schreiben der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG vom 7.8.2008 … wurde die Erstantragstellerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Prüfung des Antrages auf Gewährung des Rohstoffzuschlages ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Rohstoffzuschlages 2008 vorliegen.
4. Die Zweitantragstellerin hat im Hinblick auf die Gewährung des Rohstoffzuschlages für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse gemäß §11 a Abs1 ÖkostromG für das Jahr 2008 die gleichfalls auf der Basis auf Basis von flüssiger Biomasse betriebenen, in Dornbirn/Vorarlberg gelegenen Kraftwerksanlagen 'Rhomberg's Fabrik' und 'Fussenegger' um einen Kaufpreis von insgesamt EUR 1.850.000,00 erworben. Der Umstand, dass die Erzeugung elektrischer Energie von staatlicher Seite her durch Gewährung eines Rohstoffzuschlages gefördert wird, wurde im Rahmen der Kalkulation des Kaufpreises entsprechend berücksichtigt und hat die Kaufentscheidung der Zweitantragstellerin maßgeblich beeinflusst.
…
II. Prüfungsgegenstand:
Die beiden Antragsteller bekämpfen mit dem vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit den §§57 ff VfGG die Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009, BGBl II Nr 41/2010, insofern als verfassungswidrig, als gemäß §1 Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 für das Kalenderjahr 2009 ausschließlich für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent pro Kilowattstunde gewährt wird, nicht hingegen für Ökostromanlagen, die - wie diejenigen, der beiden Antragsteller - auf Basis von flüssiger Biomasse elektrische Energie erzeugen.
…
III. Antragslegitimation:
…
Die beiden Antragsteller betreiben Ökostromanlagen auf der Basis von flüssiger Biomasse. Die Gewährung des Rohstoffzuschlages für das Jahr 2009 ist auf Grund der ausdrücklichen Ausnahme dieser Anlagen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 ausgeschlossen.
2.2. Die Verfassungswidrigkeit der inkriminierten Regelungen vorausgesetzt, wird auch die Rechtssphäre der Antragsteller verletzt, da diese in ihrer im Rahmen der Eigentumsfreiheit garantierten Privatautonomie und in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit eingeschränkt werden.
Die Entscheidung für die Errichtung und den Betrieb der Ökostromanlagen durch die Antragsteller war im wesentlichen durch die von Seiten des Gesetzgebers bzw. des Verordnungsgebers durch Gewährung des Rohstoffzuschlages auch für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse elektrische Energie erzeugen, geschaffenen Anreizes motiviert und begründet.
Mit der nunmehrigen Ausnahme von Ökostromanlagen die auf Basis von flüssiger Biomasse elektrische Energie erzeugen, aus dem Anwendungsbereich der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 findet eine deutliche Erschwerung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der von ihnen betriebenen Anlagen statt. Darüber hinaus erleiden die Antragsteller durch die Nichtgewährung des Rohstoffzuschlages einen erheblichen finanziellen Schaden, der als solcher auch die Wettbewerbsfähigkeit der Antragsteller deutlich beeinträchtigt. … Die Antragsteller sind im Zuge des Betriebes ihrer Anlage bei gleich bleibend schlechten Bedingungen auf den internationalen Rohstoffmärkten in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, da Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse elektrische Energie erzeugen, ohne Gewährung von Rohstoffzuschlägen auf Dauer nicht einmal kostendeckend betrieben werden können. … Der Wettbewerbsvorteil, der noch 2008 für beide Arten von Anlagen bestanden hat und der nach den Vorgaben des ÖkostromG bei weiterhin angespannten Rohstoffpreisen auch 2009 beiden Formen von Anlagenbetreibern durch Bestimmung des Rohstoffzuschlages gewährt werden sollte, kommt 2009 nur noch Biogasanlagen zu.
Die Rohstoffzuschlag-Verordnung 2009 verletzt die Antragsteller daher nicht nur in ihrem Eigentumsrecht sowie in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit. Sie verletzt diese insbesondere auch in dem ihnen zukommenden Recht auf Beachtung des Gleichheitssatzes, der im konkreten Fall gebietet, dass bei vergleichbaren Voraussetzungen bei der Entwicklung der Preise der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrunde liegenden Rohstoffe beide Arten von Anlagen durch Gewährung des Rohstoffzuschlages in ihrer wirtschaftlichen Existenz gesichert werden.
Die Antragsteller sind durch die gegenständliche Verordnung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Die Ausnahme von Ökostromanlagen die auf Basis von flüssiger Biomasse elektrische Energie erzeugen, aus dem Kreis der nach der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 begünstigten Anlagen wirkt sich unmittelbar auf die Antragsteller aus. Mit der Ausnahme aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 ist die Gewährung eines Rohstoffzuschlages für die Antragsteller jedenfalls ausgeschlossen. Damit liegt eine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des unternehmerischen Betriebes der Antragsteller vor.
2.3. Art und Ausmaß des Eingriffes sind durch die Verordnung eindeutig bestimmt. Der Eingriff ergibt sich daraus, dass die Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 für die Antragsteller unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Die Antragsteller fallen nach dem Text der Verordnung ausnahmslos aus dem Kreis der durch Gewährung eines Rohstoffzuschlages begünstigten Stromanbieter heraus.
2.4. Die Beeinträchtigung ist nicht nur potentiell, sondern tatsächlich. Als Erzeuger elektrischer Energie auf Basis von flüssiger Biomasse werden die Antragsteller durch die Verordnung unmittelbar angesprochen. Ihnen kommt mangels Einbeziehung in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung kein Antragsrecht nach dem ÖkostromG bzw. nach der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 mehr zu.
2.5. Schließlich ist den Antragstellern ein 'Umweg' im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen weder möglich [noch] zumutbar. Die Antragsteller sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Antragsvoraussetzungen nach dem ÖkostromG bzw. nach der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 zur Antragstellung nicht mehr sachlegitimiert. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen seitens der OeMAG nicht in Bescheidform erfolgt. Es steht daher kein anderer Rechtsweg zur Verfügung, auf dem eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungskonformität bzw. die Gesetzeskonformität der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 herbeigeführt werden könnte."
1.2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den auf die RohstoffzuschlagsVO 2009 bezughabenden Akt vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages begehrt wird.
2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß §10 Ökostromgesetz idF BGBl. I 114/2008 (im Folgenden: ÖkostromG) erfolgt die Förderung der Ökostromanlagen über die Ökostromabwicklungsstelle. Diese ist verpflichtet, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen abzunehmen. Der Preis für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen (sog. Einspeisetarif) wird nach §11 ÖkostromG durch Verordnung bestimmt.
Um die enormen Preissteigerungen auf den Rohstoffmärkten abzufedern (siehe Bericht und Antrag des Finanzausschusses, AB 442 BlgNR 23. GP), wurde mit §11a Abs1 bis Abs5 leg.cit. - eingefügt durch die Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I 44/2008 - für Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas oder auf Basis von flüssiger Biomasse Energie erzeugen, eine auf das Kalenderjahr 2008 befristete Sonderunterstützung geschaffen, die durch Verordnung in Form von Rohstoffzuschlägen zusätzlich zu den Einspeisetarifen gewährt wurde.
Analog zu der befristeten Sonderunterstützung wurde mit der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I 114/2008 - §11a leg.cit. wurde um die Abs6 bis 9 erweitert - eine unbefristete Regelung zur Gewährung von Rohstoffzuschlägen für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre geschaffen. Gemäß §11a Abs6 leg.cit. kann der zuständige Bundesminister
"für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen … durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß §11 bestimmten Preisen zu gewähren."
Gemäß §11a Abs7 leg.cit. sind diese Rohstoffzuschläge für jedes Jahr neu zu bestimmen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie die RohstoffzuschlagsVO 2009 erlassen. Diese lautet wie folgt (die mit Hauptantrag angefochtene Wortfolge in §1 ist hervorgehoben):
"Aufgrund des §11a Abs6 des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet:
§1. Für das Kalenderjahr 2009 wird, nach Maßgabe des §11a Abs6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß §11 Abs1 bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß §11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.
§2. (1) Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§21a) des Jahres 2009 anzurechnen.
(2) Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.
§3. (1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß §11a Abs8 in Verbindung mit Abs3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen.
§4. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß §11a Abs7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß §11a Abs9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird."
3. Zur Zulässigkeit des Antrages:
3.1. Sowohl §11a Abs7 ÖkostromG als auch §3 Abs1 RohstoffzuschlagsVO 2009 normieren, dass die Rohstoffzuschläge auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen sind. Die Anträge auf Auszahlung der Rohstoffzuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu stellen. Dies bedeutet also, dass der Erhalt der Zusatzförderung für Ökostromanlagen in Form von Rohstoffzuschlägen jedenfalls von der Stellung eines Antrages abhängt.
3.2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
3.3. Wie sich aus §11a Abs7 ÖkostromG und der RohstoffzuschlagsVO 2009 schließen lässt, handelt es sich bei der Gewährung des Rohstoffzuschlages um einen antragsgebundenen Anspruch. Dem Vorbringen der Antragsteller zufolge haben sie es jedoch verabsäumt, einen Antrag auf Auszahlung der Rohstoffzuschläge zu stellen. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragssteller liegt damit nicht vor, da ein solcher erst durch Ablehnung des Rohstoffzuschlages durch die Ökostromabwicklungsstelle - infolge eines Antrages auf Auszahlung der Rohstoffzuschläge - eintreten würde. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Antragsteller, sie seien "mangels Erfüllung der gesetzlichen Antragsvoraussetzungen nach dem ÖkostromG bzw. nach der Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009 zur Antragstellung nicht mehr sachlegitimiert", nichts zu ändern. Ein allfälliger Anspruch auf die Rohstoffzuschläge wird jedenfalls erst durch Antragstellung geltend gemacht, dh. die Antragsteller hätten - auch bei zu erwartender negativer Erledigung ihres Antrages - einen Antrag auf Auszahlung der Rohstoffzuschläge stellen müssen, denn erst dann hätte die bekämpfte Verordnung allenfalls unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen können.
3.4. Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen. Da die angeführten Zulässigkeitsbedenken auch auf die durch die Antragsteller geltend gemachten Eventualanträge zutreffen, sind auch diese als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Dieser Beschluss konnte in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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