B551/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seinesRechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Bürgermeister des Landeshauptstadt Salzburg verhängte mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, weil er am 6. Mai 2008 um 14.35 Uhr in der Vierthalerstraße 8 in der mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. September 1998 eingerichteten Fußgängerzone "Rechte Altstadt" ein Kraftfahrzeug abgestellt hatte. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. März 2009 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der er die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der seiner Bestrafung zugrunde liegenden, von ihm als gesetzwidrig erachteten Verordnung behauptete.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. September 1998, Z9/01/59523/94/65, mit der die Fußgängerzone "Rechte Altstadt" gemäß §76a iVm §94d Z8 StVO 1960 eingerichtet wird, für den Geltungszeitraum ab ihrer Kundmachung am 1. Oktober 1998 bis 14. Mai 2009 ein. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2011, V122/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Prüfung gezogenen Verordnung im angeführten Geltungszeitraum gesetzwidrig war.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 2.200,-- enthalten.