U104/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Z A4 416.343-1/2010/5E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. März 2011 Beschwerde gemäß Art144a B-VG.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 wurde der oben genannte Beschluss ersatzlos behoben.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2011 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. April 2011 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 als klaglos gestellt erachte und beantrage, Kosten in Höhe von € 2.400,-- zuzusprechen.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 iVm §88a VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,--.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.