G75/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten
Individualantrag vom 15. Juni 2011 begehren die Antragsteller die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes - StKBBG in der Fassung des LGBl. Nr. 73/2010 und verbinden damit den Antrag, "dieser Beschwerde im Hinblick auf die Kindergartenbesuchspflicht eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".
2. Im Verfahren nach Art140 B-VG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung des §85 VfGG kommt nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 16.127/2001, 17.520/2005 sowie VfGH 28.1.2010, G1/10).
3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen, ist der darauf abzielende Antrag - ohne die Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben - zurückzuweisen.