B822/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem in der Beschwerdesache der M GmbH, ..., vertreten durch die G-F Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Unabhängigen Heilmittelkommission vom 30. Juni 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde gemäß §85 Abs2 VfGG auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin behauptet und belegt nicht, dass sie durch die Streichung eines Schmerzmittels aus dem frei verschreibbaren Bereich des Erstattungskodex in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre (vgl. dazu zB die Beschlüsse VfGH vom 18.3.2002, B263/02; 8.5.2002, B797/02; 29.10.2002, B1566/02; 19.2.2003, B136/03; 9.1.2004, B1615/03).
Ein unverhältnismäßiger Nachteil wird aber auch im Übrigen nicht dargetan: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie mit diesem Medikament bisher 11% ihres Gesamtumsatzes "im Schmerzmittelsektor" erwirtschaftet hat, lässt mangels Offenlegung näherer konkreter Unternehmenszahlen offen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein - im Erfolgsfalle nur vorübergehender - zu erwartender Umsatzrückgang hinsichtlich dieses Schmerzmittels auf das wirtschaftliche Gesamtgefüge des Unternehmens hätte. Solche Auswirkungen sind weder bezogen auf die Schmerzmittelumsätze noch - worauf es aber ankäme - auf die Gesamtumsätze konkret dargetan.
Mit der weiteren Behauptung, dass für den Fall des Erfolges der Beschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Verfahren vor dem Handelsgericht Wien auch ein Konkurrenzprodukt aus dem Markt ausscheiden werde und dieser dann insoweit unterversorgt wäre, wird ein Nachteil für die beschwerdeführende Partei, auf den es aber entscheidend ankommt, nicht dargetan.
Der Antrag war daher abzuweisen.