JudikaturVfGH

G76/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. September 2011

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §60 Abs26 Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG). Dazu führt er Folgendes aus:

"Der Nichtraucherschutz, der im Tabakgesetz festgeschrieben wird, wird dadurch ausgehebelt. Bei Casinobesuchen kann ich nur einem schädlichen Tabakrauch ausgesetzt werden, es gelten ja die Bestimmungen wie in der Gastronomie: Nicht vor Tabakrauch geschützt

bei Gang auf WC, ... durch einen Raucherraum gehen, um zum

Nichtraucherbereich zu gelangen. Wenn ich jetzt Casinoräumlichkeiten aufsuche, bin ich den Folgen des Gesetzes ausgeliefert. Ist ein Umgehungsversuch, um das Tabakgesetz auszuhebeln. Der im Gesetz verankerte Schutz des Nichtrauchers vor der Gefährdung des Passivrauchens in Räumen eines öffentlichen Ortes ist dadurch nicht mehr gewährleistet."

2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist von vorneherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist (vgl. VfSlg. 8009/1977, 14.321/1995, 15.127/1998, 15.665/1999, VfGH 23.6.2010, G36/10).

2.1. §60 Abs26 GSpG lautet:

"Auf Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14, 21 und 22 finden die Bestimmungen für Gastronomiebetriebe unter der Voraussetzung Anwendung, dass diese Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerberechtigung nach §111 Abs1 der Gewerbeordung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt."

2.2. Normadressaten des §60 Abs26 GSpG sind Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 leg. cit. (wie etwa Spielbanken), wenn diese oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs1 GewO 1994 haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt. Der Antragsteller wird daher als Casinobesucher durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in seiner Rechtsposition berührt.

3. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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