G62/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages "gegen diejenige Bestimmung der StPO, welche das sichere Geleit regelt, glaublich §197 Abs4 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit sowie Gleichheitswidrigkeit".
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen jährlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 20.933,88 bezieht. Seinen Angaben zufolge verfügt der Einschreiter weiters über Bargeld in Höhe von € 50,--, Einlagen auf Konten in Höhe von € 600,--. Die Höhe seiner Schulden betrage € 1.000,--.
2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor (vgl. - jeweils den Einschreiter betreffend - VfGH 26.4.2010, G249/09 ua.; 15.12.2010, B1522/10; 21.2.2011, G198/10).
3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.