Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter brachte eine selbstverfasste Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. April 2011, Z Agrar(Bod)-100468/27-2011, beim Verfassungsgerichtshof ein. Nach §17 Abs2 VfGG besteht für die Einbringung einer Beschwerde Anwaltszwang.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw. für den Fall, dass er außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen.
Der Einschreiter brachte fristgerecht unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ein.
2. Am 24. August 2011 langte eine von einer Rechtsanwältin namens des Einschreiters eingebrachte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid beim Verfassungsgerichtshof ein. Die einschreitende Rechtsanwältin beruft sich auf den Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2011, ZVH 2164/11, mit dem sie für das Verfahren Z2011/07/0005 vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfahrenshelferin bestellt wurde. Entgegen §17 Abs2 VfGG liegt keine durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor; die Eingabe ist dem Einschreiter somit nicht zurechenbar.
3. Die namens des Einschreiters eingebrachte Beschwerde wird gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
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