G93/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt in ihrer als "Individualantrag" bezeichneten Eingabe, der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung von bestimmten Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers und in diesem Zusammenhang ergangenen Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers Akte der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfSlg. 18.154/2007 und 11.492/1987) und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weder Art140 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 14.735/1997; VfGH vom 3.10.2005, B1071/05). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung eines allenfalls erhobenen Antrages wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.