I. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und des §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 2. März 1992 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, werden abgewiesen.
II. §2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu A2010/0008 bis 0010-1 ein Verfahren über insgesamt drei Beschwerden der jeweils selben Beschwerdeführer gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jeweils vom 15. September 2008, betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1991, 1992 und 1993 anhängig.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, die Anträge, §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 2. März 1992 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und §2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert seine
Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in den Anträgen genannten jeweiligen Verordnungsbestimmung wie folgt:
"...
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, sowie §3 der (damals noch geltenden) Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963).
Nach §4 der genannten Verordnungen entsteht der Gebührenanspruch mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist (vgl. auch §11 Abs3 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben [Kanalabgabengesetz - KAbG] LGBl. Nr. 41/1984). Diese Regelung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin verstanden werden, dass der Gebührenanspruch jeweils mit Beginn des Monats entsteht, in dem die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Beschwerdefälle die Rechtslage maßgebend ist, wie sie in den Jahren 1991, 1992 und 1993 und den folgenden gegolten hat.
2.a) In den Jahren 1991 und 1992 bestand auf Grund der damals geltenden Rechtslage nach dem Finanzausgleichsgesetz 1989, FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, noch nicht die später auftretende Problematik, dass §11 Abs1 Bgld. Kanalabgabengesetz 1990 nicht dem in §15 Abs3 Z5 Finanzausgleichsgesetz 1993 - FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993 (und den nachfolgenden Finanzausgleichsgesetzen) verankerten Grundsatz, dass die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zu einem Ausmaß erhoben werden durften, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, entsprach.
§15 Abs3 Z5 FAG 1993 trat mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Die Wirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G76/02 und andere, V22/02 und andere, VfSlg. 17.464, kann sich insofern nur auf die Rechtslage ab dem 1. Jänner 1993 beziehen.
Für die Jahre 1991 und 1992 hatten Verordnungen der Gemeinden insofern jedenfalls - vgl. aber im Übrigen sogleich unten unter b) - §11 Abs1 Kanalabgabengesetz zu beachten.
b) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 2. März 2005, G76/02 und andere; V22/02 und andere, VfSlg. 17.464, §11 Abs1 Bgld. KAbG in der Fassung des Gesetzes, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 37/1990, im Hinblick auf die angesprochene Problematik der Abweichung von dem seit 1. Jänner 1993 geltenden Doppeldeckungsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Diese Aufhebung wurde mit Kundmachung des Landeshauptmanns vom Burgenland vom 20. April 2005, LGBl. Nr. 28/2005, kundgemacht.
Nach Art140 Abs5 vorletzter Satz B-VG trat die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, weil der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist nicht bestimmt hatte. Nach Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 2. März 2005 nicht getan.
Auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten des FAG 1993 (und somit insoweit für den durch den im Verfahren zur hg. Zahl 2008/17/0201 erfassten Zeitraum) ist daher §11 Abs1 Bgld. Kanalabgabengesetz vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.
c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass in den vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Beschwerdefällen §11 Abs1 Bgld. KAbG anwendbar ist.
...
In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, mit der (jeweiligen) Verordnung habe die mitbeteiligte Marktgemeinde auch die Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens in die Kanalbenützungsgebühren 'verpackt'.
Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptungen [der Beschwerdeführer] - weder die belangte Behörde noch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde haben sich hierzu geäußert - bestehen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der für das jeweilige Abgabenjahr erlassenen Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, da diese gegen das Gebot des §11 Abs1 Bgld. KAbG, insbesondere dessen litb) verstoßen könnten.
Diesen Bedenken könnte durch die Aufhebung der im Antrag näher bezeichneten Bestimmungen entsprochen werden, da dort jeweils die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühren festgelegt wird. Auch erscheint die Aufhebung im beantragten Umfang als der geringst mögliche Eingriff in den Normtext, durch den den Bedenken Rechnung getragen werden könnte.
..."
II. Rechtslage
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Kanalabgabegesetzes, LGBl. 41/1984 idF LGBl. 37/1990, dh. vor Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2005, G76/02 ua. (VfSlg. 17.464/2005), lauten:
"§11
Höhe der Gebühr
(1) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das jährliche Erfordernis für
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von
höchstens drei vH der Errichtungskosten (§2 Abs1 und 2)
nicht übersteigen.
(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs1 litc zählen nicht
a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und
b) der durch Kanalisationsbeiträge (§2 Abs1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem
Jahresbetrag festzusetzen.
(5) Die Festsetzung gemäß Abs4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."
2. Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991, vom 2. März 1992 und vom 22. April 1993, jeweils betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, lauten auszugsweise wie folgt (jene Bestimmungen, deren Aufhebung beantragt ist, sind hervorgehoben):
2.1. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991:
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 24.01.1991 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41/1984, in der Fassung LGBL.Nr. 37/1990, sowie des §15 Abs3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989,
BGBL.Nr. 687/1989, wird verordnet:
§1
...
§2
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist für Anschlußgrundflächen, für die eine Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, einzuheben.
2) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit
S 10,66 pro m² Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors."
2.2. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 2. März 1992:
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 02.03.1992 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41/1984, in der Fassung LGBL.Nr. 37/1990, sowie des §15 Abs3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989,
BGBL.Nr. 687/1988, wird verordnet:
§1
...
§2
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist für Anschlußgrundflächen, für die eine Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, einzuheben.
2) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit
S 12,11 pro m² Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors."
2.3. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993:
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 22.04.1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41/1984, in der Fassung LGBL.Nr. 37/1990, sowie des §15 Abs3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993,
BGBL.Nr. 30/1993, wird verordnet:
§1
...
§2
1) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit
S 11,15 pro m² Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors."
III. Vorverfahren
1. Die Burgenländische Landesregierung legte auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nach §20 Abs2 VfGG, jeweils die Verordnungsakten der Gemeinde Jois betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 24. Jänner 1991 und vom 2. März 1992 vor, sah jedoch von der Erstattung einer Äußerung ab. Bezüglich der Verordnungsakten der Gemeinde Jois betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 22. April 1993 teilte die Burgenländische Landesregierung mit, die entsprechenden Unterlagen bezüglich dieser Verordnung lägen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung nicht auf und es könne auch kein zugehöriges aufsichtsbehördliches Erledigungsschreiben aufgefunden werden. Die sonstigen Verordnungen der Gemeinde Jois des Jahres 1993 lägen sehr wohl samt aufsichtsbehördlichen Erledigungsschreiben vor und würden dem Verfassungsgerichtshof unter einem übermittelt. Ebenso lägen die Rechnungsabschlüsse der Jahre 1991, 1992 und 1993 nicht mehr auf, sodass nicht festgestellt werden könne, ob in den betreffenden Jahren überhaupt ein Darlehen für die Errichtung des Segelhafens Jois bestanden habe.
2. Die Gemeinde Jois erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegentrat und beantragte, den Anträgen auf Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungen keine Folge zu geben:
"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgabenvorschreibung nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat.
Als maßgeblich anzuwenden ist daher die Rechtslage, wie sie in den Jahren 1991, 1992 bzw. 1993 gegolten hat.
Mit Erkenntnis vom 2.3.2005, G76/02 ua. und
V22/02 ua. hat der Verfassungsgerichtshof §11 Abs1 Burgenländisches Kanalabgabengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt [Nr. 37/1990] als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Nach Artikel 140 Abs7 B-VG ist das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies hat der Verfassungsgerichtshof nicht getan, sodass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände §11 Abs1 litc [leg. cit.] weiterhin anzuwenden ist.
Gemäß dem hier maßgeblichen §11 Kanalabgabengesetz dürfen die Kanalbenützungsgebühren das jährliche Erfordernis für den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlagen, die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlagen aufgenommen worden sind, die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 % der Errichtungskosten nicht übersteigen.
Zu den Errichtungskosten zählen nicht die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind und der durch Kanalisationsbeiträge gedeckte Teil der Errichtungskosten.
Nunmehr stellen ... [die Beschwerdeführer vor dem
VwGH], ohne jeglichen Beweis diesbezüglich zu führen, die Behauptung auf, dass die Marktgemeinde Jois mit der jeweiligen Verordnung andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge in die Kanalbenützungsgebühr verpackt habe, indem auch Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens eingerechnet worden seien.
Dem ist zu entgegnen, dass die Verordnung der Gemeinde Jois vom 24.1.1991, die Verordnung vom 2.3.1992 und die Verordnung vom 22.4.1993 im Gemeinderat mit entsprechender Mehrheit beschlossen und an der Amtstafel ordnungsgemäß angeschlagen wurden.
Alle Verordnungen wurden der Aufsichtsbehörde beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Zurverfügungstellung sämtlicher Berechnungsunterlagen zur Überprüfung vorgelegt, wobei die Berechnungen seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für in Ordnung befunden wurden.
Wie sich aus den beiliegenden Auszügen [sic!] aus dem Haushaltsvoranschlag betreffend Abwasserbeseitigung sowie den Nachweisen der Darlehensschulden ergibt, wurden keine nicht dem Gesetz entsprechenden Beträge in die Verordnung aufgenommen.
In den Finanzjahren 1991, 1992 und 1993 waren keine Darlehen für die Errichtung des Segelhafens in Jois vorhanden, sodass diesbezüglich auch keine Zinsen, die für Darlehen des Segelhafens bestanden haben sollen, widmungswidrig in die Kanalbenützungsgebühr aufgenommen hätten werden können. Auch ergibt sich aus diesen Unterlagen im Zusammenhalt mit den ebenfalls vorgelegten Beiblättern zur Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1991, 1992 und 1993, dass auch die sonstigen aufgenommenen Beträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen."
3. Diese Äußerung der Gemeinde Jois wurde dem Verfassungsgerichtshof 1-fach und ohne jegliche Beilagen vorgelegt. Auf mehrfaches Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nach §20 Abs2 dritter Satz VfGG legte die Gemeinde Jois ergänzende Unterlagen (Rechnungsausweise) betreffend die Errichtungskosten für die vor dem Jahr 1991 fertiggestellten Bauabschnitte BA 01, BA 02 und BA 03 (Kollaudierung des BA 03 erfolgte 1989) der Kanalanlage Jois vor. Dem Ersuchen, die Verordnungsakten der Verordnung betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 22. April 1993 vorzulegen, kam die Gemeinde Jois trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Hinweis auf die Verletzung der Pflicht zur Aktenvorlage (§20 Abs2 zweiter Satz VfGG), ohne nähere Angabe von Gründen nicht nach.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jeweils vom 15. September 2008, betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1991, 1992 und 1993, die in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnungen der Gemeinde Jois heranzuziehen hätte, sodass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Entscheidung über die vorliegenden Anträge anzuwenden hat.
1.3. Die Anträge sind daher zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die von den Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und von diesem zur Begründung seiner Anträge übernommenen Behauptungen erschöpfen sich darin, dass die Gemeinde Jois in die in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1991, 1992 und 1993 Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens Jois "verpackt" habe.
A. Zu den Verordnungen für die Jahre 1991 und 1992
2.2. Aus den von der Burgenländischen Landesregierung vorgelegten Verordnungsakten betreffend die Verordnungen der Gemeinde Jois über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 24. Jänner 1991 und vom 2. März 1992, insbesondere die den jeweiligen Verordnungen beigelegten Beiblätter, welche jeweils eine Aufschlüsselung der der Berechnung der Kanalgebühr zugrunde liegenden Kosten enthalten, sowie die von der Gemeinde Jois vorgelegten ergänzenden Unterlagen (Rechnungsausweise) betreffend die Kosten der Errichtung der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bauabschnitte des Kanals und der Kläranlage Jois, gegliedert nach Einnahmen (Förderungen von Bundes- und Landesseite) und Ausgaben (Auflistung der beauftragten Unternehmen, Schlussrechnungen mit Datum und Rechnungssumme sowie von der Gemeinde getätigte Zahlungen) ergeben Folgendes: Die Summe der Baukosten aller drei Bauabschnitte beträgt nach Abzug der Förderbeträge ATS 46.340.779,12. Aus den Beiblättern zu den in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1991 und 1992 ist ersichtlich, dass die Gemeinde Jois der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr tatsächlich nur Errichtungskosten in der Höhe von ATS 38.373.580,03 (1991) bzw. ATS 30.758.854,27 (1992) zugrunde gelegt hat.
2.3. Die Gemeinde Jois konnte somit glaubhaft dartun, dass sie in den Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren vom 24. Jänner 1991 und vom 2. März 1992 keine anderen Kosten als die zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage angefallenen zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen hat.
2.4. Die Behauptungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen somit hinsichtlich der Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren vom 24. Jänner 1991 und vom 2. März 1992 nicht zu, weshalb sich auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, die in Rede stehenden Verordnungen der Gemeinde Jois seien wegen Verstoßes gegen §11 Abs1 litb Bgld. Kanalabgabegesetz, LGBl. 41/1984 idF 37/1990, gesetzwidrig, als unzutreffend erwiesen haben.
B. Zur Verordnung für das Jahr 1993
2.5. Die Burgenländische Landesregierung und die Gemeinde Jois haben es unterlassen, die angeforderten Verordnungsakten betreffend die Verordnung der Gemeinde Jois über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 22. April 1993 vorzulegen. Die Burgenländische Landesregierung hat von der Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, abgesehen. Die Gemeinde Jois hat eine Äußerung erstattet, aber nicht dargetan, ob und aus welchen Gründen es ihr unmöglich sei, der Aufforderung, die Verordnungsakten betreffend die Verordnung vom 22. April 1993 vorzulegen, nachzukommen.
2.6. Gemäß §20 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof in solchen Fällen, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolgen vorher ausdrücklich hingewiesen hat (das ist hier geschehen) "auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen".
2.7. Der Verwaltungsgerichtshof wirft der Gemeinde Jois in der Begründung seiner Anträge vor, "mit der (jeweiligen) Verordnung habe die mitbeteiligte Marktgemeinde auch die Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens in die Kanalbenützungsgebühren 'verpackt' ".
2.8. Dem Verfassungsgerichtshof ist es im Hinblick darauf, dass weder die Burgenländische Landesregierung noch die Gemeinde Jois die Verordnungsakten betreffend die Verordnung der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vorgelegt haben, nicht möglich, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. Aus den von der Gemeinde Jois vorgelegten ergänzenden Unterlagen alleine (Rechnungsausweise) lassen sich diese Behauptungen nicht widerlegen.
2.9. Daher kann der Verfassungsgerichtshof - dem §20 Abs2 VfGG folgend - seiner Entscheidung diese Behauptungen zugrundelegen.
2.10. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Behauptungen - von deren Richtigkeit daher auszugehen ist -, sind dazu geeignet, einen Verstoß des §2 Abs1 erster Satz der in Rede stehenden Verordnung der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 gegen §11 Abs1 Bgld. Kanalabgabegesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 37/1990 darzutun. Nach dieser Bestimmung dürfen die Kanalbenützungsgebühren das jährliche Erfordernis für a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage, b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind, c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 vH der Errichtungskosten, nicht übersteigen.
2.11. §2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr war daher als gesetzwidrig aufzuheben.
V. Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen
1. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §2 Abs2 erster Satz der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und des §2 Abs2 erster Satz der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 2. März 1992 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, waren daher abzuweisen.
2. Hingegen war dem Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 erster Satz der Verordnung der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, stattzugeben.
Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung
beruht auf Art. 139 Abs. 5 B-VG.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
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