JudikaturVfGH

U1516/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. September 2011

Spruch

Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung:

Die Einschreiter beantragten die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 22. Juni 2011, 1. Z E 13 305.476-1/2008-25E und

2. Z E 13 312.070-1/2008-14E.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 wurde den Einschreitern antragsgemäß Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. Juli 2011 wurde ein Verfahrenshelfer bestellt.

In der Folge brachten die Einschreiter ihre Beschwerden durch einen selbst gewählten Vertreter ein und erklärten, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit sie sich auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes beziehen würden, zurückzuziehen, weil der gewählte Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter einschreite.

Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des '64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 23.3.2004, B173/04; 28.2.2006, B831/05; 7.11.2008, U80/08; 27.4.2010, B240/10).

Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

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