G78/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der OGH beantragt mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. Juli 2011) gemäß Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 und 3 B-VG, auszusprechen, dass §25 Abs1 Z3 und §25 Abs4 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I 143/1998, in der Fassung BGBl. I 121/2000, verfassungswidrig waren.
2. Gemäß Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 und 3 B-VG begehren der OGH und die anderen antragstellenden Gerichte, Bestimmungen
* der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 10. Dezember 2005, in der Fassung der SNT-VO 2006-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008,
* der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, und bzw. oder
* der SNT-VO 2010 in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23. Dezember 2010
als gesetzwidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, dass die genannten Verordnungen gesetzwidrig waren.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 2011, G3-5/11, ausgesprochen, dass u.a. die vom OGH bekämpften Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig waren. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V59/09 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die bekämpften Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 12.633/1991, 16.532/2002, 17.266/2004) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw. eine bereits aufgehobene Verordnung wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.
4. Die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, V59/09 ua., gemäß Art139 Abs6 Satz 2 B-VG ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Verordnungen auch in den zugrundeliegenden Verfahren vor dem OGH und den anderen antragstellenden Gerichten nicht mehr anzuwenden sind.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.