B1244/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.
Begründung:
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. September 2011 wurde dem Antrag der beteiligten Partei vom 26. Mai 2011 gemäß §15 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008), BGBl. I Nr. 96/2008 idgF Folge gegeben und dieser näher bezeichnete Luftverkehrsrechte mit Wirkung ab 30. Oktober 2011 zugewiesen. Unter einem wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 21. Juni 2011 auf Zuweisung dieser Flugfrequenzen gemäß §15 BGzLV 2008 abgewiesen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit dem Vollzug bzw. der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft verbunden wäre. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Flugverkehrsrechte durch die beteiligte Partei (Konkurrenzunternehmen) führten laut internen Berechnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Streckenmindererträgen von etwa 1,1 Millionen Euro pro Jahr. Diese Summe würde sich durch "Mengeneffekte" auf den Verkaufsmärkten Österreich, Deutschland und Dänemark ergeben. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 ein operatives Ergebnis von minus 31,5 Millionen Euro erwirtschaftet.
3. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Äußerung, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft derzeit über eine erhebliche Marktmacht auf den gegenständlichen Flugstrecken verfüge. Das öffentliche Interesse an der Förderung des Wirtschaftsstandortes, wie es im Übrigen auch §15 Abs5 Z1 BGzLV 2008 vorsehe, und der Wetterbewerb zwischen Anbietern von Luftverkehrsdienstleistungen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Mit der Ausübung der mittels des Bescheides eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei sei auch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft verbunden, weil die angewandten Berechnungsmethoden zum einen rein hypothetisch und nicht nachvollziehbar seien, zum anderen der Minderertrag - unter Hinweis auf eine Pressemeldung beschwerdeführenden Gesellschaft vom 17. März 2011 - weniger als 0,5 ‰ des Gesamterlöses des Jahres 2010 betrage. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die aufschiebende Wirkung aus den genannten Gründen nicht zuzuerkennen.
4. Die beteiligte Partei erstattete dazu ebenfalls eine Äußerung, dass der angefochtene Bescheid aus Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft einem Vollzug nicht zugänglich sei, weil ihr Antrag auf Zuerkennung von Flugfrequenzen abgewiesen wurde und sich ihre Rechtsposition dadurch nicht verschlechtert habe. Außerdem könne die Sach- und Rechtslage jederzeit geändert werden, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrer Beschwerde Erfolg hätte. Durch das Hinzutreten der beteiligten Partei auf der genannten Flugstrecke würde erstmals ein nennenswerter Wettbewerb hergestellt werden, was im öffentlichen Interesse liege. Die Herstellung und Sicherstellung von funktionsfähigem und chancengleichem Wettbewerb stellten zwingende öffentliche Interessen dar, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Im Übrigen zöge die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Nachteile für die beteiligte Partei nach sich, weil sie beabsichtige, den Flugbetrieb ab Feber 2012 aufzunehmen, hiefür bereits Marketingaufwendungen in Höhe von Euro 600.000 getätigt und bereits Beförderungsverträge abgeschlossen habe.
5. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die in §15 BGzLV 2008 vorgesehenen, zwingenden öffentlichen Interessen (Förderung des Wirtschaftsstandortes und Wettbewerb zwischen Anbietern von Luftverkehrsdienstleistungen) entgegentritt. Schon aus diesem Grund ist dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Im Übrigen sind die Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu den Auswirkungen, die für sie mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei verbunden sind, nicht hinreichend konkret, dass damit ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft dargetan werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
