B225/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 28. Jänner 2011, Z E1/160.355/2007, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 2007 gegen ihn erlassene, auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2011 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. September 2011, Z BMI-1041505/0001-II/3/2011, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 28. Jänner 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt.
3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, sich durch den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. September 2011 als klaglos gestellt zu erachten, und beantragte, Kosten in Höhe von € 2.400,- zuzusprechen.
4. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-
enthalten.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.