Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I.
Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG die Bestimmungen des Oberösterreichischen Tanzschulgesetzes 2010, und zwar §§5 Abs6 und 9 Abs1 und 2 iVm §7 Abs1 und 2, als verfassungswidrig aufheben".
II.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Tanzschulgesetzes 2010, LGBl. 30/2010, (in der Folge: OÖ TanzschulG) lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§5
Anerkennung von ausländischen Nachweisen
(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des §4 kann bei Staatsangehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des §4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des §3 Abs1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag
1. einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers oder von Familienangehörigen einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers im Sinn des Art2 Z. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,
3. - 4. [...],
mit Bescheid auszusprechen hat, ob und in welchem Ausmaß die im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind oder
2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, welche bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf den Betrieb einer Tanzschule vorbereitet wurde, ist.
(4) - (5) [...]
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.
(7) - (8) [...]
[...]
§7
Ausübung und Untersagung
(1) Bei Vorliegen einer gemäß §2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.
(3) [...]
[...]
§9
Leitung des Tanzunterrichts
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß §3 nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; §7 Abs1 und 2 gelten sinngemäß."
III.
1. Zur Begründung der Antragslegitimation wird im Antrag Folgendes ausgeführt:
Die antragstellende Gesellschaft sei durch die
angefochtenen Bestimmungen des OÖ TanzschulG unmittelbar in ihren Rechten der "gewerblichen Dienstleistungserbringung über die Grenze" sowie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt. Die angefochtenen Bestimmungen würden zu einer unzulässigen Beschränkung der Erwerbsausübung führen, da der antragstellenden Gesellschaft zum einen durch §5 Abs6 OÖ TanzschulG die Rechtspflicht auferlegt werde, ausschließlich Lehrkräfte, die über die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, einzustellen und zum anderen durch §9 Abs2 OÖ TanzschulG festgeschrieben werde, dass der gewerbliche Geschäftsführer der Tanzschule den Unterricht persönlich zu leiten habe und immer in der Tanzschule anwesend sein müsse. Schließlich sei eine Einschränkung darin zu erblicken, dass gemäß §7 Abs2 OÖ TanzschulG nur derjenige, der eine vollständige Anzeige gemäß §2 leg.cit. erstattet habe, berechtigt sei, Tanzunterricht zu erteilen, und damit jede Lehrkraft verpflichtet werde, eine Anzeige gemäß §2 leg.cit. zu erstatten.
2. Inhaltlich behauptet die antragstellende Gesellschaft - im Wesentlichen begründet mit den bereits zur Antragslegitimation vorgebrachten Ausführungen - einen Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz und gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Zulässigkeit des Antrages in Zweifel zieht, in der Folge den im Antrag vorgebrachten Bedenken inhaltlich entgegentritt und die Zurückweisung des Antrages sowie in eventu beantragt, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
IV.
1. Der Verfassungsgerichtshof geht seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG voraussetze, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
2. Nach §1 OÖ TanzschulG bedarf die erwerbsmäßige
Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz einer Anzeige bei der Landesregierung. Bei Vorliegen einer gemäß §2 leg.cit. vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen. Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§3 bis 6 leg.cit. genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung - nach erfolgter Anzeige - gemäß §7 Abs2 leg.cit. Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen. Der antragstellenden Gesellschaft steht somit durch die Möglichkeit, gegen einen gemäß §7 Abs2 leg.cit. erlassenen Bescheid eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des OÖ TanzschulG zu erwirken, ein anderer zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken gegen die Bestimmungen des OÖ TanzschulG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen könnten, sind nicht gegeben.
V.
1. Der Antrag ist somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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