Rückverweise
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung der Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung", §298 Abs12 GSVG, BGBl. 560/1978 idgF). Aus dieser Bestimmung ergibt sich - bezogen auf den Antragsteller und sein Vorbringen -, dass auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, die am 21. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer so anzuwenden sind, dass abweichend von §131 Abs1 leg.cit. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat; weiters sind bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes als Beitragsmonate zu berücksichtigen.
2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Die genannte Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in §298 Abs12 GSVG greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, sondern bedarf der Ausführung durch weitere konkretisierende Akte im Rahmen eines Verfahrens in Leistungssachen vor dem zuständigen Sozialversicherungsträger (§367 ASVG iVm §222 Abs1 Z1 ASVG). Der Einschreiter hat die Möglichkeit einen in diesem Verfahren an ihn ergangenen Bescheid zu bekämpfen und dem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht seine Bedenken hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung darzulegen. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Rechtsmittelgericht, soferne es - wie der Antragsteller - gegen die Anwendung der genannten Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken hegt, verpflichtet von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines solchen Antrages zu gewärtigen wäre.
5. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte -Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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