B481/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1. Die vorliegende, auf Art144a B-VG [richtig: Art144 B-VG] gestützte Beschwerde richtet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. April 2011, Z E1/110560/2011, mit dem der Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien hinsichtlich der Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung und auf Feststellung des Nichtvorliegens einer Ausweisung keine Folge gegeben wurde.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. September 2011, Z BMI-1038184/0003-II/3/2011, wurde der oben genannte Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. April 2011 gemäß §68 Abs4 Z1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 16. September 2011 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. September 2011 als klaglos gestellt erachte; der Antrag auf Kostenersatz in Höhe von € 2.400,- werde aufrechterhalten.
2. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.