JudikaturVfGH

U1913/10 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
29. November 2011

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20. September 2004 einen Asylantrag.

Dazu brachte sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Sie sei als ethnische Ossetin in Georgien wiederholt Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Ihre Eltern seien bei Bombardierungen getötet worden. Fluchtauslösend sei letztendlich gewesen, dass sie von einem Mann entführt und zum Zusammenleben mit ihm gezwungen worden sei. Sie habe Angst zu diesem Mann zurückkehren zu müssen. Sie wisse nicht, wo sie im Fall der Rückkehr nach Georgien hin solle; sie habe dort kein Zuhause und auch keine Verwandten mehr.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 105/2003, für zulässig erklärt; zugleich wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit den Behörden ihres Herkunftsstaates keine Probleme gehabt habe, weshalb staatliche Verfolgungshandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien; auch sei eine staatliche Billigung von Übergriffen seitens Dritter nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, Hilfseinrichtungen aufzusuchen. Die Ausweisung sei zulässig.

3. In der dagegen im Oktober 2005 erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation alleinstehender Frauen in Georgien und zur Lage der ossetischen Volksgruppe getroffen habe. Die Beschwerdeführerin wiederholte des Weiteren ihr bisheriges Vorbringen und wies insbesondere darauf hin, dass sie von ihrem Entführer "beleidigt, erniedrigt, geschlagen und auch vergewaltigt" worden sei.

4. Mit 1. Juli 2008 wurde der Asylgerichtshof auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 2/2008 rechtlich eingerichtet; der Asylgerichthof übernahm die bis dahin beim unabhängigen Bundesaslysenat anhängig gewesenen Rechtssachen und teilte sie gemäß der Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 den Richtern des Asylgerichtshofes zu. Die Rechtssache der Beschwerdeführerin wurde (vorerst) an die Gerichtsabteilung "D9" übertragen. Der Richter dieser Gerichtsabteilung machte - unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung - seine Unzuständigkeit geltend, woraufhin die Rechtssache neu zugeteilt wurde. Mit 1. April 2009 wurde die Rechtssache - unter Hinweis auf einen Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27. März 2009 - der Richterin der Gerichtsabteilung "D7" abgenommen und erneut neu zugeteilt. Mit 6. April 2009 machte der Richter der Gerichtsabteilung "D13" - wiederum unter Hinweis auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung - seine Unzuständigkeit geltend. Die Rechtssache wurde daraufhin mit 8. April 2009 der Gerichtsabteilung "D4" zugeteilt.

5. Mit der - nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin getroffenen - angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. Juli 2010, D4 264978-0/2008/17E, wurde die erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) durch die Richterin Dr. U. S. als Vorsitzende und den Richter Dr. C. K. als Beisitzer abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichthof - zusammengefasst - aus:

Eine Gruppenverfolgung von Osseten sei auf Grund der Länderfeststellungen ausgeschlossen. Dem Fluchtvorbringen fehle es nicht an Glaubwürdigkeit, jedoch habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt. Im Fall von erneuten Übergriffen bestehe die Möglichkeit, den Schutz der georgischen Behörden in Anspruch zu nehmen; sollte es diesbezüglich zu Unzulänglichkeiten kommen, könne der georgische Ombudsmann eingeschaltet werden. Da die Beschwerdeführerin nunmehr mit einem anderen Mann - mit dem sie eine 2006 in Österreich geborene Tochter habe - in Lebensgemeinschaft lebe, sei sie auch nicht mehr als alleinstehende Frau anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Erkrankung, die in Georgien behandelbar sei, grundsätzlich erwerbsfähig und in der Lage für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin würden deren Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen; der Lebensgefährte und die Tochter seien mit Entscheidungen vom selben Tag ausgewiesen worden.

6. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG [richtig: Art144a B-VG] erhobenen Beschwerde wird die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Geltend gemacht werden die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen.

Ausgeführt wird dazu u.a., dass angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin ein "weiblich besetzter" Senat des Asylgerichtshofes hätte entscheiden müssen.

7. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Wörtlich führte der Asylgerichtshof insbesondere Folgendes aus:

"II. Die Zuteilung der gegenständlichen Akten erfolgte gemäß drittem Abschnitt III, §§14 bis 16 der Geschäftsverteilung 2010 (gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010) an die Gerichtsabteilung D4 (Richter Mag. U[...] S[...]/Beisitzer Dr. C[...] K[...]) gemäß §4 Abs4 der Geschäftsverteilung 2010.

III. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2005 vor, von ihrem Lebensgefährten, vor dem sie geflohen sei, vergewaltigt worden zu sein. Bereits das Bundesasylamt hat in dem beim Asylgerichtshof angefochtenen oben genannten Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig erachtet und den Feststellungen zu Grunde gelegt. Nach Durchsicht des erstinstanzlichen Aktes und der Beschwerde war für die vorsitzende Richterin ebenfalls bereits offensichtlich, dass der Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht wurde und eine Befragung zu den von ihrem Lebengefährten gegen sie gesetzten Misshandlungen nicht mehr zu erfolgen hatte, da der behauptete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würde. Aus diesem Grund lag auch für den beisitzenden Richter keine Verhinderung gemäß §21 Abs2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung vor. Ursächlich für die Verhandlung waren ausschließlich notwendige Recherchen zu den Gründen (Volksgruppenzugehörigkeit,...) der nicht in Frage gestellten Misshandlungen, zur Integration und die Gewährung des Parteiengehörs zu den mit den Ladungen übermittelten Länderfeststellungen. [...]"

II. Rechtslage

1. Art129e B-VG lautet auszugsweise:

"Artikel 129e. (1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des Asylgerichtshofes zu bilden sind. [...]

(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(3) [...]"

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I 4/2008 idgF, lauten:

"Senate und Kammersenate

§9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(3) [...]

(4) Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.

(5) [...]

[...]

Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes

Geschäftsverteilung

§13. (1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (Abs2) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:

1. [...]

2. die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

3. die Verteilung der dem Asylgerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;

4. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.

(2) - (9) [...]"

3.1. Gemäß §73 Abs1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100, (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gemäß §75 Abs1 dieses Bundesgesetzes sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei §44 Asylgesetz 1997 gilt. Gemäß §44 Abs2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003, (im Folgenden: AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

3.2. §24b AsylG 1997 lautet auszugsweise:

"Folteropfer und Traumatisierte

§24b. (1) [...]

(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2a) Abs2 gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Abs2 ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) [...]"

4. §25 der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes für das Jahr 2008 lautet (wobei davon auszugehen ist, dass sich diese Bestimmung bei einem gesetzeskonformen Verständnis auch auf die auf Grund der Übergangsbestimmungen anwendbaren Vorgängerbestimmungen des §20 AsylG 2005 bezieht):

"§25

Verhinderung gemäß §20 Abs1 und 2 AsylG

Ist ein Richter gemäß §20 Abs1 und 2 AsylG an der Behandlung einer Rechtssache gehindert, so ist er unzuständig."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit) der §§7 und 8 Abs1 AsylG 1997 behauptet wird, jedoch wird dies nicht näher begründet. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles jedenfalls keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsnormen entstanden.

2. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt:

2.1. Der dem Art87 Abs3 B-VG nachgebildete Art129e Abs2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für den Asylgerichtshof den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung" (vgl. VfSlg. 18.594/2008). Hier wie dort dient dieses Rechtsinstitut in erster Linie der Stärkung der Unabhängigkeit der davon betroffenen staatlichen Organe. Darüber hinaus steht diese Einrichtung aber auch in engem Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art83 Abs2 B-VG, worunter nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - über die Gerichtsbarkeit hinaus - ganz allgemein ein "auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit" gerichtetes Recht (VfSlg. 2536/1953) zu verstehen ist. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie darüber hinaus auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift (vgl. VfSlg. 14.985/1997).

2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Fluchtvorbringen u.a. darauf gestützt, dass sie in Georgien entführt und vergewaltigt worden sei. Sie hat damit unzweifelhaft ihre Furcht vor Verfolgung auf einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §24b AsylG 1997 gegründet (vgl. zur Anwendbarkeit des §24b AsylG 1997 auf Grund der dargestellten Übergangsbestimmungen auch VwGH 23.2.2011, 2011/23/0013).

Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind gemäß der genannten Bestimmung von Richtern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen. Dass ein derartiges Verlangen im vorliegenden Fall erhoben worden wäre, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen und wurde vom Asylgerichtshof auch nicht dargelegt.

Ausgehend davon widerspricht jedoch die Behandlung (insb. die Beteiligung an der mündlichen Verhandlung) der vorliegenden Rechtssache durch einen (männlichen) Richter als Beisitzer dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.

Insofern der Asylgerichtshof in seiner Gegenschrift ausführt, er hätte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Misshandlungen für glaubwürdig erachtet, weswegen in der durchgeführten Verhandlung eine Befragung zu den gegen sie gesetzten Misshandlungen nicht mehr erfolgen habe müssen - "Ursächlich für die Verhandlung waren ausschließlich notwendige Recherchen zu den Gründen (Volksgruppenzugehörigkeit,...) der nicht in Frage gestellten Misshandlungen, zur Integration und die Gewährung des Parteiengehörs zu den mit den Ladungen übermittelten Länderfeststellungen" -, so widerspricht dies bereits dem über die Verhandlung angefertigten Protokoll:

VH-Protokoll, S 4: "Haben Sie mit diesem Mann zusammengelebt?"

VH-Protokoll, S 5: "Hat er Sie geliebt?"

VH-Protokoll, S 5: "Schildern Sie mir Ihre Probleme mit diesem Mann."

VH-Protokoll, S 5: "Waren Sie einmal verletzt, schildern Sie das genauer."

VH-Protokoll, S 6: "Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Georgien zurückkehren müssten?"

Davon abgesehen steht dieser Sicht auch §24b AsylG 1997 selbst entgegen, dem eine diesbezügliche Differenzierung fremd ist (vgl. zum Verständnis dieser Regelung auch die auf den Beschluss Nr. 64 [XLI] des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über Flüchtlingsfrauen und Internationalen Rechtsschutz verweisenden Ausführungen in der Regierungsvorlage zur Vorgängerbestimmung des §24b AsylG 1997: RV 686 BlgNR 20. GP, 27).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen wäre.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88a iVm §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde - die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Tochter eine Beschwerde erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt wurde (s. U1913-1915/10-15) - konnte dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den - im verzeichneten Ausmaß zugesprochenen - Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- enthalten. Die beantragte "Pauschalgebühr" in der Höhe von € 220,- ist nicht zuzusprechen, da die Eingabengebühr auf Grund der im vollen Umfang bewilligten Verfahrenshilfe nicht geschuldet war (und auch tatsächlich nicht entrichtet wurde).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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