Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, B22/10-11 wurde der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2009, mit welchem der beschwerdeführenden Gesellschaft Gerichtsgebühren für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Vergleich in Höhe von € 391.103,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--, insgesamt somit € 391.111,-- vorgeschrieben worden waren, wegen Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben.
2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 2010 waren hinsichtlich dieser Forderung der beschwerdeführenden Gesellschaft zunächst zwar Ratenzahlungen sowie ein Teilnachlass in Höhe von € 151.111,-- bewilligt worden; mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Oktober 2010 wurde dieser Bescheid jedoch ersatzlos behoben und damit die genannten Begünstigungen beseitigt. Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Da jene Forderung, hinsichtlich derer die Zahlungserleichterungen seinerzeit gewährt worden waren, infolge der Rechtswirkungen des Erkenntnisses vom 10. März 2011, B22/10 aber nicht mehr besteht, vermag sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Beseitigung dieser Zahlungserleichterungen nicht mehr nachteilig auf die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei auszuwirken.
Es ist daher die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des §86 VfGG klaglosgestellt wäre.
Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
4. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VfGG vorliegt.
5. Dieser Beschluss wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
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