JudikaturVfGH

G85/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 2011

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass

zweier auf Art144 B-VG gestützter Beschwerden mit Beschluss vom 1. Juli 2011, B1060/10, B1456/10, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher genannter Verordnungsbestimmungen gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein.

Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 ersuchte die "Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen" - ein im Vereinsregister eingetragener Verein - um Zulassung in diesem Verfahren "als Amicus Curiae oder Nebenintervenientin".

In dem Schriftsatz wird ausgeführt, dass die genannte Vereinigung derzeit die wichtigste freiwillige Organisation von StrafverteidigerInnen in Österreich bilde. Näher genannte, vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss angestellte Überlegungen würden grundsätzliche Fragen aufwerfen, "deren Klärung der Vereinigung im Hinblick auf die sonst nicht gegebene Anrufungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofes wünschenswert erscheint". Das entsprechende Anliegen wird im Schriftsatz inhaltlich näher konkretisiert.

2. Eine Beteiligung der in Rede stehenden Vereinigung "als Amicus Curiae oder Nebenintervenientin" kommt schon deswegen nicht in Frage, weil Derartiges im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) für das Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist und auch eine (aus §35 VfGG ableitbare) sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung (etwa jener über die Nebenintervention [§§17 ff. ZPO]) mangels einer gleichartigen Sachlage nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 8042/1977 und VfGH 21.9.2011, B409/11, B878/10, jeweils hinsichtlich eines Beschwerdeverfahrens, und VfSlg. 14.364/1995, Pkt. 2.2., hinsichtlich eines Verfahrens nach Art148f B-VG; vgl. im Übrigen auch VfSlg. 2614/1953).

Der Antrag war somit zurückzuweisen.

3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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