JudikaturVfGH

U1686/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2011

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides richtete, wurde ihr stattgegeben und der Bescheid insofern behoben. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 122/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 26. April 2011 gemäß §8 AsylG 1997 und §10 Abs1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf

Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf ein faires Verfahren und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

4. Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte der Asylgerichtshof mit, dass mit Entscheidung vom 20. Oktober 2011 die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 26. April 2011 abgeschlossenen Verfahrens gemäß §69 Abs3 AVG angeordnet wurde.

5. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs erklärte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2011 für klaglos gestellt, hielt jedoch den in der Beschwerde vom 9. August 2011 gestellten Antrag auf Kostenersatz aufrecht.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu

erklären und das Verfahren gemäß §86 iVm §88a VfGG einzustellen.

6. Die Anordnung der Wiederaufnahme stellt eine Klaglosstellung iSd §88 iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen waren (vgl. VfGH 9.3.2011, U2470/09). Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,-.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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