Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.860,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 23. August 2011 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 16. Juni 2011 stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 29. September 2011 gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Der genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde mit (berichtigtem) Bescheid vom 13. Oktober 2011 von Amts wegen behoben.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 erklärten sich die beschwerdeführenden Parteien durch den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2011 (berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2011) für klaglos gestellt und beantragten Kostenersatz in der Höhe von € 2.980,--.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
3. Die Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof
bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den beschwerdeführenden Parteien Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 200,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten. Dem Antrag auf Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags für die mitbeteiligte Partei war nicht Folge zu geben, weil es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd §15 RATG handelt (VfSlg. 16.919/2003 mwN).
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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