JudikaturVfGH

B608/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2011

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung:

Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Anträgen auf Wiederaufnahme wurde zwischenzeitig mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. November 2011,

Zlen. UVS-02/V/13/9570/2011, UVS-02/V/13/9571/2010, UVS-02/V/13/9572/2010, UVS-02/V/13/9573/2010 und UVS-02/V/13/9574/2010 hinsichtlich der oben genannten Antragsteller gemäß §69 Abs1 Z2 und 3 AVG stattgegeben und die diese Personen betreffenden Amtshandlungen für rechtswidrig erklärt.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gegenwärtigen wäre.

Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Über den zu B612/11 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gesondert entschieden.

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