B248/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Beschwerde und die Klage gemäß Art137 B-VG werden zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 27. Mai 2011 - nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages vom 14. Februar 2011 (VfGH 2.5.2011, B248/11-3) - eine selbstverfasste Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid, mit welchem sein Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgewiesen wurde, ein.
2. Diese Beschwerde war nicht von einem
bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden, sie war lediglich mit dem Vermerk "mit Unterschrift durch den Rechtsanwalt" versehen und von einem Rechtsanwalt unterfertigt, eine Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht fehlte ebenso wie das Begehren, den Bescheid aufzuheben.
3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2010 (richtig wohl: 5. Juni 2011) stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den oben bezeichneten Bescheid.
4. Mit Verfügung vom 30. August 2011 - zugestellt am 1. September 2011 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die bestehenden Formmängel - nämlich, dass
"1. [e]ntgegen §17 Abs2 VfGG [...] die Beschwerde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht [wurde
...]
2. [e]ntgegen §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG, §30 ZPO [...] weder eine urkundliche Vollmacht vorgelegt [wurde] noch [...] eine Berufung auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §30 Abs2 ZPO [erfolgte ...]
3. [e]ntgegen §82 Abs2 Z5 VfGG [...] das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [fehlt]"
- innerhalb von zwei Wochen zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
6.1. Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst oder einer anderen Person, die nicht Rechtsanwalt ist, verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen, gleichsam nur das als "Mängelbehebung" bezeichnete Zusatzblatt mit einer Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (s. auch VfSlg. 13.365/1993, 14.287/1995, 15.497/1999, 17.528/2005, 17.759/2006).
Aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer
verfasste Beschwerde erneut vorgelegte wurde und lediglich das als Mängelbehebung bezeichnete Zusatzblatt vom Rechtsanwalt unterfertigt wurde, schließt der Verfassungsgerichtshof, dass auch diese Beschwerde nicht vom Rechtsanwalt verfasst wurde. Insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers - beispielsweise dem Gesetzgeber aufzutragen, §7 Ziviltechnikergesetz idgF durch Ergänzung mit der Formulierung "oder in sonstiger Weise Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erworben und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nachgewiesen wurden, wie sie einem Diplom nach Art1, lita der Richtlinie 89/48/EWG gleichzuhalten sind" - entsprechen offensichtlich nicht solchen Anträgen, die durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.
6.2. Da aber auch die vom Rechtsanwalt gleichzeitig eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet ist, sind die Beschwerde und die eventualiter erhobene Klage gemäß Art137 B-VG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
7. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Mai 2011 entgegen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.