U1634/10 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.880,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art10 Abs1 iVm Art18 Abs7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ABl. L 50, S 1 ff., zur Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).
2. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde
wurde mit Entscheidung des Asylgerichthofes vom 25. März 2009 stattgegeben.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erneut gemäß §5 Abs1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art10 Abs1 iVm Art18 Abs7 der Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde
wurde mit Entscheidung des Asylgerichthofes vom 19. Oktober 2009 stattgegeben.
5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19. Februar 2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erneut gemäß §5 Abs1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art10 Abs1 iVm Art18 Abs7 der Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).
6. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde
wurde mit Entscheidung des Asylgerichthofes vom 7. Juni 2010 abgewiesen.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf
Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
8. Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte der Asylgerichtshof mit, dass die angefochtene Entscheidung mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2011 von Amts wegen aufgehoben sowie der Beschwerde gemäß §41 Abs3 dritter Satz AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 38/2011 stattgegeben und die Bescheide des Bundesasylamtes behoben wurden.
9. Die Beschwerdeführer erklärten sich über
Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 7. November 2011 für klaglos gestellt und verzeichneten Kosten in Höhe von € 9.600,-, davon € 1.600,- Umsatzsteuer.
Das Verfahren war daher gemäß §§86 iVm 88a VfGG einzustellen.
10. Die Aufhebung der Entscheidung stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe des Pauschalsatzes zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 480,- enthalten.
11. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.