JudikaturVfGH

B1404/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2011

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der H G-N, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A G, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. März 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und erlegte ihr den Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 auf.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde "wegen der [der Beschwerdeführerin] in der angefochtenen Entscheidung auferlegten Verfahrenskosten" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwieweit ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG droht. Der bloße Hinweis auf die mit dem Bescheid auferlegten Verfahrenskosten vermag auch vor dem Hintergrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses keinen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, zumal eine zwangsweise Einbringung des auferlegten Ersatzes der Aufwendungen schon wegen §2 Abs2 VVG solange nicht eintreten kann, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gefährdet wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

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