Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter, vertreten durch einen Rechtsanwalt, brachte am 20. Dezember 2011 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. September 2011 beim Verfassungsgerichtshof ein. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. November 2011, ZVz 1758/2011, mit dem er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Z2011/09/0015 zum Verfahrenshelfer bestellt wurde. Entgegen §17 Abs2 VfGG liegt keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor; die Eingabe ist dem Einschreiter somit nicht zurechenbar.
2. Die namens des Einschreiters eingebrachte
Beschwerde wird gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden