B1253/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.
Begründung:
Die Einschreiterin beantragte (durch einen ausgewiesenen Rechtsvertreter) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 2011, Z MD-VD - 928/11.
Mit Beschluss vom 16. Jänner 2012 wurde der Einschreiterin antragsgemäß Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 20. Jänner 2012 wurde ein (anderer Rechtsvertreter als der ursprünglich einschreitende zum) Verfahrenshelfer bestellt.
In der Folge brachte die Einschreiterin ihre
Beschwerden durch den selbst gewählten (ursprünglichen) Vertreter ein und erklärte, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit sie sich auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes beziehen würden, zurückzuziehen, weil der gewählte Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter einschreite.
Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen sind, ist die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 23.3.2004, B173/04; 28.2.2006, B831/05; 7.11.2008, U80/08; 27.4.2010, B240/10; 27.10.2011, U1516,1517/11).
Dies konnte ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).