B1172/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der rechtsanwaltlich vertretene Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid der Bundesministerin für Inneres.
2. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - zugestellt am 29. November 2011 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84 und 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben.
3. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 brachte der Einschreiter einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO und §66 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. zB VfSlg. 16.942/2003, 17.694/2005, 18.293/2007 und VfGH 28.2.2011, U2842/10).
4. Da die gesetzte Frist ungenützt verstrich - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.