B513/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. März 2011, Z157.237/2-III/4/10 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich zuständige Oberbehörde gemäß §73 Abs1 und 2 AVG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 2011 Beschwerde gemäß Art144 B-VG.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. Jänner 2012, Z157.237/9-III/4/12, wurde der oben genannte Bescheid vom 4. März 2011 gemäß §68 Abs2 AVG behoben.
Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2012 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, dass er den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2012 zur Kenntnis nehme und beantrage, Kosten in Höhe von € 2.620,- zuzusprechen.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu
erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-
und Eingabengebühr in Höhe von € 220,-.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.