JudikaturVfGH

B1323/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2012

Spruch

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

Begründung:

Der Einschreiter, der sich als Geschäftsführer jener GmbH bezeichnet, die Adressatin des oben angeführten Bescheides ist, beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid, wobei es unklar bleibt, ob er die Verfahrenshilfe im eigenen Namen oder aber für die GmbH in Anspruch nehmen will.

Sollte der Einschreiter die Verfahrenshilfe im

eigenen Namen begehren, ist er darauf hinzuweisen, dass zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Eine solche Rechtsverletzung kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Da Adressat des angefochtenen Bescheides ausschließlich die GmbH ist, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. zB VfSlg. 19.022/2010 mwN).

Sollte der Einschreiter die Verfahrenshilfe jedoch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die GmbH begehren, ist er darauf hinzuweisen, dass nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werden kann. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011 zu G26/10 jenen Teil des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, aufgehoben, doch tritt diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.

Dem Antrag war sohin keine Folge zu geben.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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