Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 fanden im Rahmen der Urwahlen die direkten Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter der Wirtschaftskammer statt. Die wahlwerbende Gruppe "FPÖ pro Mittelstand - Freiheitliche und Unabhängige" (als hg. Beschwerdeführerin) focht das Ergebnis der Urwahl in den Fachverbandsausschuss der Fachgruppe 601A (Gastronomie Wien) gemäß §98 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I 103 idF BGBl. I 2/2008 (im Folgenden: WKG) an. Dieser Wahlanfechtung wurde von der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien nicht stattgegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Da dieser nicht rechtzeitig entschieden hat, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Verfügung vom 27. April 2011 der belangten Behörde drei Monate Zeit, den versäumten Bescheid zu erlassen. Auf Antrag der belangten Behörde wurde die Frist um fünf Monate verlängert.
2. Am 5. September 2011 erließ die belangte Behörde einen Aussetzungsbescheid "im Sinne" des §38 AVG, der als Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sei. Begründend führt sie darin aus, dass seit Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Verfahren wegen behaupteter Verletzung der §§262, 263, 266, 267, 268 und 302 StGB (Wahlbehinderung, Täuschung bei einer Wahl, Fälschung bei einer Wahl, Verhinderung einer Wahl, Verletzung des Wahlgeheimnisses und Amtsmissbrauch) anhängig sei. Laut Anzeige gehe es dabei um die Vorwürfe der Ausstellung von Wahlkarten ohne Aufforderung und Abholung und Weitergabe von Wahlkarten durch Funktionäre entgegen dem Willen des Wahlberechtigten. Da diese Fragen auch Gegenstand der Wahlanfechtung seien, handle es sich um eine Vorfrage, auf Grund derer die Behörde das Verfahren auszusetzen habe.
3. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig
erhobenen, ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu (für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde) die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde Willkür geübt und dem §38 AVG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe. Die belangte Behörde habe im Bescheid ausgeführt, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen ist, obwohl sie in dieser Frage nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Judikatur Ermessen habe. Die Entscheidung werde dadurch willkürlich verzögert. Außerdem sei ein Aussetzungsbescheid nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde und nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid zu erlassen, nicht zulässig. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
II. Erwägungen
1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Unter satzungsgebenden Organen sind jene Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von diesen Angehörigen gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung zu entscheiden (vgl. VfSlg. 14.418/1996 mwN).
2. Nach den Organisationsvorschriften des WKG ist satzungsgebendes Organ der Fachgruppe die Fachgruppentagung, die aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht (vgl. VfSlg. 16.164/2001 und VfGH 2.12.2011, WI-1/11). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2011, WI-1/11, ausgesprochen, dass nur die Wahl zum Fachgruppenausschuss (die sogenannte Urwahl) nach Art141 B-VG anfechtbar ist, da das Ergebnis dieser Wahl indirekt die Besetzung der satzungsgebenden Organe, die nicht mittels einer Wahl kreiert werden, bestimmt. Diese Urwahlen stellen die demokratische Legitimation des Selbstverwaltungskörpers durch direkte Wahl aller Mitglieder sicher; dadurch werden nämlich die Organe des Selbstverwaltungskörpers iSd Art120c Abs1 B-VG nach demokratischen Grundsätzen gebildet.
3. Da somit die Wahl zum Fachgruppenausschuss nur
nach Art141 B-VG anfechtbar ist, handelt es sich bei dem hier angefochtenen Bescheid, mit dem die Aussetzung des Verfahrens ausgesprochen wird, um einen Teilakt des Wahlverfahrens. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, kann ein als Teilakt des Wahlverfahrens anzusehender Bescheid nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden, weil zur Geltendmachung aller das Wahlverfahren betreffenden Rechtswidrigkeiten, somit auch zur Bekämpfung der im Zuge dieses Verfahrens ergangenen Bescheide, den Anfechtungslegitimierten ausschließlich der in Art141 B-VG vorgesehene Weg einer Wahlanfechtung offen steht, womit der notwendige Rechtsschutz voll gewährleistet ist (vgl. VfSlg. 10.943/1986 sowie 9161/1981).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita
VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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