Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,45 zugesprochen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung:
1. Der einschreitende Rechtsanwalt war dem Beschwerdeführer im zu B185/11 protokollierten Verfahren als Verfahrenshelfer beigegeben.
Mit Beschluss vom 20. September 2011 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt.
2. Nunmehr beantragt der als Verfahrenshelfer eingeschrittene Rechtsanwalt mit Eingabe vom 11. Jänner 2012 - gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:
"Kopien € 63,00
Porto € 3,45
Summe: € 66,45"
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die behauptete Begleichung von Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestausmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl. VfSlg. 12.402/1990, 16.905/2003, 17.836/2006).
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit Faxeingabe vom 8. Februar 2012 im Wesentlichen Folgendes mit:
"In obiger Angelegenheit wurden irrtümlich die Kopierkosten für die umfangreiche Beschwerdeergänzung in dreifacher Ausfertigung geltend gemacht. Die Portokosten betreffen die Verbesserung der Beschwerde, welche eingeschrieben übermittelt wurde."
5. Für Kopierkosten war daher kein Ersatz von Barauslagen zuzusprechen.
Die Barauslagen für das Porto sind in der Höhe der gelten gemachten € 3,45 nachvollziehbar, was sich aus den am Briefumschlag klebenden Briefmarken ergibt.
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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