JudikaturVfGH

B867/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. März 2012

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Am 22. Juni 2010 veranlasste die Kommunikationsbehörde Austria (in der Folge: KommAustria) gemäß §13 Abs1 Z1, Abs2 PrivatradioG die Ausschreibung des - den Großraum des Bundeslandes Kärnten umfassenden - Versorgungsgebietes "Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten" bzw. der diesem Versorgungsgebiet zugeordneten Übertragungskapazitäten. Im Verfahren zur Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für dieses Versorgungsgebiet wurde ein frequenztechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt und von der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme erstattet. Zulassungsinhaberin für das betreffende Versorgungsgebiet war von 20. Juni 2001 bis 20. Juni 2011 die Agora Korotan AKO Lokalradio GmbH gewesen, an welcher die beschwerdeführende Partei zu 51%, die beteiligte Partei zu 49% beteiligt ist.

2. Die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten" wurde mit Bescheid der KommAustria vom 11. April 2011 gemäß §3 Abs1 und 2, §§5, 6, 13 Abs1 Z1 PrivatradioG iVm §54 Abs3 Z1, Abs5 TKG der beteiligten Partei, dem Verein "Agora Arbeitsgemeinschaft offenes Radio - Avtonomno gibanje odprtega radia", für die Dauer von zehn Jahren ab 21. Juni 2011 erteilt. Gleichzeitig wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des §6 PrivatradioG die Zielsetzungen des Gesetzes bei Erteilung der Zulassung an die beteiligte Partei am besten gewährleistet erschienen; dieser sei auf Grund der Gewährleistung größerer Meinungsvielfalt, des Kriteriums des Umfangs eigengestalteter Beiträge sowie der verlässlicheren Prognose im Hinblick auf dauerhafte Realisierbarkeit der Vorzug zu geben.

Zur Erteilung der Zulassung an die beteiligte Partei wird im erstinstanzlichen Bescheid Folgendes näher ausgeführt:

"Im Rahmen des zugelassenen Vollprogramms wird für sechzehn Stunden ein nichtkommerzielles (werbefreies) Programm unter dem Namen 'Radio Agora' verbreitet. 'Radio Agora' spricht sowohl die Interessen der slowenischen Volksgruppe als auch der deutschsprachigen Kärntner Bevölkerung und der übrigen im Versorgungsgebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund an. Die Programmsprache ist im Tagesprogramm Slowenisch und im Abend- und Nachtprogramm ein-, zwei- und mehrsprachig und umfasst in dieser Zeit insbesondere Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Deutsch, Slowenisch, Englisch und Spanisch. Über 50% der Programmsprache ist Slowenisch. Abgesehen vom Nachtprogramm, welches von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgestrahlt wird und eine unmoderierte Musikschiene beinhaltet, ist das Programm fast durchgehend redaktionell gestaltet, wobei sich das Abendprogramm von 20:00 Uhr bis 00:00 Uhr durch einen offenen Zugang auszeichnet. Das Wortprogramm beträgt im Durchschnitt zwischen 30% und 36%. Im Rahmen des Abendprogramms werden Sendungen in geringem Umfang von anderen öffentlich-rechtlichen bzw. privaten nichtkommerziellen Hörfunkveranstaltern übernommen. Die um 10:00 Uhr, 11:00 Uhr, 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in deutscher Sprache ausgestrahlten Nachrichten werden vom ORF und die von 20:00 Uhr bis 20:06 Uhr ausgestrahlten Weltnachrichten von der BBC übernommen. Das Musikprogramm umfasst Musik aus dem Alpen - Adria - Raum sowie den Genres world music, Jazz und alte und neue Volksmusik; darüber hinaus soll Musik von Kärntner Bands sowie junger österreichischer Formationen gesendet werden. Im Übrigen wird in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr ein vom ORF gestaltetes Programm im Umfang von acht Stunden gesendet."

3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31. Mai 2011 abgewiesen; darin wird dargelegt, dass ein exklusiver, dh. andere Mitbewerber, die etwa auf Grund ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar einer Minderheit zuzurechnen seien, ausschließender und zwingender Anspruch der Berufungswerberin auf Erteilung der Zulassung nicht erkennbar sei. Zwar setze im betreffenden Versorgungsgebiet eine Teilnahme unter gleichen Bedingungen voraus, dass eine angemessene Versorgung mit Sendungen in den Volksgruppensprachen stattfinde; dies ergebe sich aber bereits aus den §§6 und 16 PrivatradioG. Es sei nicht dargetan worden, warum das Programm der Berufungswerberin im Lichte dieser Anforderungen besser geeignet wäre, und es sei nicht ersichtlich, dass sich aus der Bezeichnung des Versorgungsgebietes ergebe, dass die Versorgung der slowenischen Volksgruppe durch ein ausschließlich slowenischsprachiges Programm sichergestellt sein müsse.

Es wäre auch unsachlich, bei der Prognoseentscheidung anstelle auf die geplante Programmgestaltung ausschließlich auf Formulierungen im Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck abzustellen. Auf Grund der eindeutigen und vorwiegenden Ausrichtung des Programms des Berufungsgegners auf die slowenischsprachige Bevölkerung schade es nicht, dass nicht festgestellt worden sei, wie viele Mitglieder des Vereins tatsächlich als Repräsentanten der slowenischen Volksgruppe anzusehen seien. Die Wertung der erstinstanzlichen Behörde, dass der Berufungsgegner einen Großteil seines Programms in slowenischer Sprache bestreite, aber auch andere Interessengruppen im Programm berücksichtige und sein Programm daher eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt aufweise, beruhe auf sachlichen Überlegungen.

4. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG

gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf "gleichberechtigte Teilnahme an den kulturellen Einrichtungen" nach Art7 Z4 des Staatsvertrags von Wien (im Folgenden: StV Wien) behauptet.

4.1. In der Beschwerde werden zunächst das geplante Programm der beschwerdeführenden Partei und das Programm der beteiligten Partei beschrieben:

"[...] Das Verhältnis von Musik- zu Wortanteil sollte im Durchschnitt 70:30 betragen, die Programmsprache wäre Slowenisch. Nachrichten, Kurzmeldungen und Servicemeldungen sollten auch in Deutsch gesendet werden. Die Kooperation mit dem ORF sollte fortgesetzt werden. Für das Abendprogramm war ein moderiertes Gemeinschaftsprogramm mit dem slowenischen privaten Hörfunkveranstalter 'Koroški Radio' vorgesehen. [...]

Radio Agora plante dagegen zwar ebenfalls ein Programm mit der Zielgruppe der slowenischen Volksgruppe, wobei der Wortanteil zwischen 30% und 36% betragen sollte, der Anteil des Programms in slowenischer Sprache sollte aber insgesamt nur etwas über 50% betragen. Daneben sollten die Sprachen Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Deutsch, Englisch und Spanisch im Programm vertreten sein. [...]"

4.2. Weiters führt die beschwerdeführende Partei aus, dass ihre Eigentümer "einige der wichtigsten politischen, kulturellen, wirtschaftlichen, religiösen und Bildungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten" seien, etwa der Rat der Kärntner Slowenen, der Slowenische Wirtschaftsverband Kärnten und die Wirtschaftsgenossenschaft Bleiburg. Träger der beteiligten Partei hingegen sei ein privater Verein, dessen Zweck die Förderung der Medienvielfalt und Kommunikation, die Unterstützung der Meinungsäußerungsfreiheit, die "Liberalisierung des Äthers" und der Betrieb eines multikulturellen Radios sei; auf die slowenische Volksgruppe werde in den Vereinsstatuten nicht ausdrücklich Bezug genommen.

4.3. Zur behaupteten Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten führt die beschwerdeführende Partei aus, dass der Rundfunk als eine der bedeutendsten kulturellen Einrichtungen anzusehen sei. Eine Minderheit nehme aber nur dann unter den gleichen Bedingungen daran teil, wenn es ihr ermöglicht werde, Rundfunksendungen in eigener Sprache zu senden und zu gestalten. Hinzuweisen sei sowohl auf Art8 Abs2 B-VG, wonach sich die Republik zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck komme, bekenne, als auch auf Art9 Abs1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, wonach Angehörige nationaler Minderheiten in Bezug auf ihren Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden dürfen. Weiters seien die Freiheit der Meinungsäußerung und Art14 EMRK sowie die "Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zu Gunsten der Minderheiten", wie es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9224/1981 formuliert habe, zu berücksichtigen.

Von einer Teilnahme an kulturellen Einrichtungen zu gleichen Bedingungen könne keine Rede sein, wenn nicht gewährleistet sei, dass eine Lizenz an einen Anbieter vergeben werde, welcher ein Hörfunkprogramm in slowenischer Sprache zur Versorgung der slowenischen Volksgruppe gestalte. Aus diesem Grund sei auch die Hörfunklizenz für das gegenständliche Versorgungsgebiet ausgeschrieben worden. Wie komme die slowenische Volksgruppe dazu, die Lizenz für das Versorgungsgebiet "Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe" teilen zu müssen, damit in diesem Programm auch die Anliegen anderer Gruppen berücksichtigt werden könnten. Auf die Ausschreibung für das "Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe" gehe die belangte Behörde gar nicht ein, sondern beurteile die Konzepte so, als ob eine Grundversorgung der slowenischen Volksgruppe mit Hörfunkprogrammen in slowenischer Sprache ohnedies sichergestellt wäre; der grundsätzliche Zweck der Ausschreibung werde nicht berücksichtigt.

Letztlich sei auch die Eigentümerstruktur zu berücksichtigen. Im Vereinszweck der beteiligten Partei sei die slowenische Volksgruppe nicht einmal erwähnt; die Ausrichtung eines Vereines könne sich in kürzester Zeit verändern, wogegen die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei einige der repräsentativsten Vereinigungen der Kärntner Slowenen seien.

5. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbringt, der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, dass aus der geographischen Bezeichnung des Versorgungsgebiets abzuleiten sei, dass zwingend jener die Zulassung erteilt werden müsste, bereits im Berufungsbescheid entgegengetreten zu sein. Insbesondere führt die belangte Behörde Folgendes aus:

"[...] Es handelt sich weder um eine exklusive

'Lizenz für die slowenische Volksgruppe' noch ist die Erteilung an eine ausschließlich aus slowenischen Gesellschaftern bestehende Bewerberin eine 'ausdrückliche Ausschreibungsbedingung', wie dies die Beschwerdeführerin mehrfach mit unterschiedlichen Formulierungen hervorhebt. Die Beschwerdeführerin erbringt auch keinen - aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden - Beleg für ihre Ansicht, dass 'Sinn und Zweck dieser Radiolizenz eindeutig' wären und das Radioprogramm in diesem Versorgungsgebiet ausschließlich für die Angehörigen der slowenischen Volksgruppe gestaltet werden müsse. Der Bundeskommunikationssenat kann jedenfalls dem PrivatradioG keine derartige, die allgemeinen Programmgrundsätze des §16 Abs2 leg cit verdrängende Anordnung entnehmen. Daher erübrigt es sich nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats auch, auf die Fragestellung einzugehen, 'wie die slowenische Volksgruppe dazu [kommt], das einzige Programm, das sie hat, zu teilen (...)?' "

6. Die beteiligte Partei tritt in ihrer Äußerung der Annahme, dass eine der zu vergebenden Hörfunklizenzen stets an einen Anbieter mit ausschließlich slowenischsprachigem Programm zu vergeben sei, entgegen. Kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gewährleiste, dass der slowenischen Volksgruppe ein Hörfunkprogramm in ausschließlich eigener Sprache zukomme.

Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen könne abgeleitet werden, dass Hörfunk in slowenischer Sprache im gegenständlichen Verbreitungsgebiet einen von vielen Bestandteilen der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen darstelle, die konkrete Gestaltung der Umsetzung dieser Verpflichtung aber dem Bundesgesetzgeber überlassen sei. Die Entscheidungskriterien für die Vergabe einer Hörfunklizenz seien daher allein §6 PrivatradioG zu entnehmen.

Die Frage der Gesellschafterstruktur werde von der beschwerdeführenden Partei "in unzulässiger Weise überbewertet":

"[...] Die Behörde hatte lediglich eine Prognoseentscheidung zu treffen, für die die vom Lizenzinhaber jahrelang unter Beweis gestellte Expertise in der Gestaltung eines mehrheitlich slowenischsprachigen Radioprogramms wohl eher ausschlaggebend sein muss, als die Beteiligung von solchen Organisationen und Gesellschaften an der Beschwerdeführerin, die zwar - zweifellos - der slowenischen Volksgruppe zuordenbar sind, jedoch diese ebensowenig abschließend repräsentieren können wie der Lizenzinhaber. Anmaßend ist aber der Umkehrschluss der Beschwerdeführerin, der Lizenzinhaber wäre, weil zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich von Angehörigen der slowenischen Volksgruppe getragen, weniger oder nicht repräsentativ für diese Volksgruppe."

Da die Entscheidung zugunsten der beteiligten Partei ein slowenischsprachiges Radioprogramm im Umfang von 13 Stunden von insgesamt 18 Stunden moderierter Sendezeit pro Tag für das gegenständliche Versorgungsgebiet gewährleiste, sei nicht nachvollziehbar, wie durch den angefochtenen Bescheid völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt oder in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingegriffen worden sein solle.

II.

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des PrivatradioG, BGBl. I 20/2001 idF BGBl. I 50/2010, lauten wie folgt:

"Zulassung

§3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz

durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(3) - (8) [...]

[...]

Antrag auf Zulassung

§5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht §13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

[...]

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß §16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(4) [...]

(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

§6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§5 Abs2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und

2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

[...]

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

§13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs2 hat neben den in §11 Abs3 genannten Fällen stattzufinden:

1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach §3 Abs1;

2. - 4. [...]

(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(3) [...]

[...]

Programmgrundsätze

§16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.

(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.

(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Behinderung Religion und Nationalität aufstacheln.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(6) Abs2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind."

III.

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2. Nach ArtI Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen und ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der in ArtI Abs1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten. Die die Verbreitung von Rundfunk durch private Veranstalter regelnden Bestimmungen, wie etwa das PrivatradioG, sind in Ausführung des ArtI Abs2 BVG Rundfunk ergangen (vgl. VfSlg. 14.453/1996 zum RegionalradioG).

3. Nach Art7 Z4 StV Wien, BGBl. 152/1955, nehmen österreichische Staatsangehörige der slowenischen Minderheiten u. a. in Kärnten "an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil".

Art 7 Z4 StV Wien ist auch eine besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes und für den Bereich des Rundfunks eine Konkretisierung des Gebots der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalten die Regelungen des Minderheitenschutzes eine "Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zugunsten des Minderheitenschutzes"; je nach Regelungsgegenstand kann es sachlich gerechtfertigt oder sogar erforderlich sein, dass Angehörige einer Minderheit gegenüber den Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen in gewissen Belangen bevorzugt werden (VfSlg. 9224/1981). In bestimmten Fällen geht Art7 Z4 StV Wien somit über das bloße Verbot der Diskriminierung von Minderheiten hinaus und gebietet deren Förderung.

4. Entsprechend diesen verfassungsrechtlichen

Vorgaben verpflichtet §4 Abs5a ORF-G den ORF dazu, im Rahmen der verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, somit auch der slowenischen Volksgruppe, auszustrahlen. Das Ausmaß dieser Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen. §5 Abs1 ORF-G ermöglicht es dem ORF, diesem Auftrag teilweise auch dadurch nachzukommen, dass er nach vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in den Gebieten der Volksgruppen Sendungen unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Ebenso kann der ORF an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

5. Das Recht zur Teilnahme an den kulturellen Einrichtungen zu gleichen Bedingungen iSd Art7 Z4 StV Wien umfasst kein Recht auf die Bereitstellung eines Hörfunkprogramms in slowenischer Sprache. Keinesfalls lässt sich aus dieser Bestimmung ein Anspruch auf ein ausschließlich in slowenischer Sprache gehaltenes Hörfunkprogramm ableiten. Die Anforderungen des Art7 Z4 StV Wien sind jedenfalls als durch die Verpflichtung des ORF nach §4 Abs5a, §5 Abs1 ORF-G erfüllt anzusehen.

6. Angesichts dessen ist der belangten Behörde auch keine verfassungswidrige, insbesondere gegen Art7 Z4 StV Wien verstoßende Gesetzesanwendung vorzuwerfen, wenn sie für ein als "Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe" bezeichnetes Versorgungsgebiet einem zu mehr als 50% in slowenischer Sprache gestalteten Hörfunkprogramm, das auch Programmanteile in anderen, insbesondere slawischen Sprachen aufweist, den Vorzug gegeben hat.

7. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das behauptete Vorliegen einer Verletzung der beschwerdeführenden Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit.

IV.

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat nicht stattgefunden.

2. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die beschwerdeführende Partei wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, da es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (VfSlg. 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000, 16.463/2002) und die von ihr erstattete Äußerung nicht zur Rechtsfindung beigetragen hat (zB VfSlg. 14.214/1995, 15.916/2000).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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