KI-1/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I.
1. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Gericht, nämlich - wie aus dem Antrag hervorgeht - dem Verwaltungsgerichtshof, und einer Verwaltungsbehörde. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Bescheid vom 7. April 2010 erteilte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die von der mitbeteiligten Partei beantragte Genehmigung u.a. nach den Bestimmungen des UVP-G 2000, des Hochleistungsstreckengesetzes und des Eisenbahngesetzes für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) - Wiener Neustadt, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Hennersdorf - Münchendorf" und "ÖBB-Strecke Wien Zvbf. - Felixdorf, Trassenverschwenkung Aspangbahn".
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde der antragstellenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 21. Oktober 2010, 2010/03/0059, 0064, mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den bekämpften Bescheid noch das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Umweltsenat zulässig sei.
1.3. Dem daraufhin von der antragstellenden Partei gestellten, mit der Einbringung der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2011 stattgegeben. Gleichzeitig übermittelte diese Behörde die Berufung und die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsakten an den Unabhängigen Umweltsenat.
1.4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2011, B824/11, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2011 auf Grund der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.
2. Die antragstellende Partei beantragt, über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2010, 2010/03/0059, 2010/03/0064, aufzuheben. Dem Antrag ist sowohl der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes als auch der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2011 zur Bewilligung der Wiedereinsetzung beigelegt. Zur Begründung der Zulässigkeit des Antrags wird Folgendes ausgeführt:
"Für das Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes ist nicht erforderlich, dass die Ablehnung der Zuständigkeit rechtskräftig ist (VfSlg. 2856, 3348, 13.087, 15.352, 15.870). Es reicht eine formlose Ablehnung (VfSlg. 3798, 11.861).
Eine solche liegt etwa bereits dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde der Partei nur unter Aufnahme einer Niederschrift zur Kenntnis bringt, dass sie nicht die Absicht habe, im Gegenstand einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 3262/1957).
Im gegenständlichen Fall hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 5.10.2011 festgehalten, dass
Somit war der Bescheid über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.5.2011, [...], aufzuheben.
Unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur des VfGH wird ausdrücklich geltend gemacht, dass eine formlose Ablehnung (VfSlg. 3798, 11.861) für die Begründung einer Unzuständigkeit auch ausreichend ist.
Mit dem oben zitierten Erk des VfGH über die Aufhebung der gegenständlichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls von einer formlosen Ablehnung auszugehen."
II.
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG
besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre.
2. Aus dem Inhalt des vorliegenden Antrags wird nicht deutlich, zwischen welcher Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgerichtshof ein Kompetenzkonflikt bestehen soll bzw. durch welche konkrete verwaltungsbehördliche Entscheidung die Zuständigkeit in derselben Sache zurückgewiesen worden sein soll. Insbesondere geht aus dem Antrag nicht hervor, ob der behauptete Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Unabhängigen Umweltsenat oder aber zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, deren durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobener Bescheid über die Bewilligung der Wiedereinsetzung dem Antrag beigelegt wurde, besteht.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, jene Voraussetzungen, zu denen ein substantiiertes Vorbringen fehlt, durch eigene Vermutungen darüber, was die antragstellende Partei gemeint haben könnte, zu ersetzen. Der Antrag entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VfGG und ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 18.437/2008, 18.915/2009).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.