V131/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
Bereits mit Anträgen vom 24. Mai bzw. vom 30. Juni 2011 hatten die Antragesteller die Aufhebung der nunmehr neuerlich angefochtenen Verordnung, jedoch in der Stammfassung (also vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 61/2011), eventualiter nur die Aufhebung einzelner Teile der Verordnung, beantragt. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Anträge mit Beschluss vom 29. November 2011, V51/11, V52/11, V53/11, V54/11 und V64/11, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsteller keine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die Verordnung in der damaligen Fassung darzutun vermochten.
Die nunmehrigen - neuerlich in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge unterscheiden sich von den mit der vorgenannten Entscheidung erledigten alleine dadurch, dass mit ihnen die Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. 61/2011 bekämpft wird. Durch diese am 11. November 2011 wirksam gewordene Änderung wurde lediglich in §1 Abs1 der Verordnung die Zahl "44,02" durch die Zahl "44,172" und die Zahl "5,137" durch die Zahl "5,168" ersetzt. Inhaltlich wird somit die Einmündung der Umfahrung Schützen am Gebirge in die B 50 um etwa 150 m verlegt; die gesamte Umfahrung wird rund 30 m länger.
Aus den Anträgen ergeben sich keine Umstände, wonach die Novelle zu einer Änderung der rechtlichen Position der Antragsteller gegenüber der Vorentscheidung führen würde. Insbesondere bringen die Antragsteller wiederum nicht vor, Eigentümer von Grundstücken zu sein, auf die sich die Straßenplanung bezieht, über die also die geplante Straße verlaufen soll. Somit kommt den Antragstellern nach wie vor die Stellung von Nachbarn zu, für die nach §8 Abs1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. 79/2005 idF LGBl. 20/2007, ausdrücklich keine subjektiven Rechte begründet werden.
Im Hinblick darauf sind auch die nunmehrigen Anträge aus denselben Gründen wie im Beschluss vom 29. November 2011 zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.