U1787/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
I.1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 11. April 2011 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einreichung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Februar 2011 (zugestellt am 28. Februar 2011), Z E6 417.858-1/2011-5E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 - zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 24. Mai 2011 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen einen eigenhändig unterschriebenen Antrag und ein Vermögensbekenntnis abzugeben.
Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juni 2011, U766/11-8, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
2. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
3. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 11. April 2011 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter 1. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 26.6.2000, B1792/99).
Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Februar 2011 (zugestellt am 28. Februar 2011) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 23. August 2011 zur Post gegebene Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 16.889/2003, 17.907/2006; VfGH 27.4.2010, U652/10).
II. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.