JudikaturVfGH

B1357/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. März 2012

Spruch

Der in der Beschwerdesache der CCC C C S V GmbH, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A T und Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Oktober 2011, Z ..., (neuerlich) gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückgewiesen.

Begründung:

1. Gleichzeitig mit ihrer mit Schriftsatz vom 24. November 2011 eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, mit welchem die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend die Vorschreibung von Rechtsgebühren gemäß §33 TP17 Abs1 Z7 litb GebG iVm §1 Abs2 GSpG nF in Höhe von € 948.318,83 als unbegründet abgewiesen wurde, beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG zuerkennen.

2. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei; sie hätte vielmehr unter Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

3. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft neuerlich, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag führt sie nunmehr aus, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch den Vollzug des vorgeschriebenen Betrages sofort vernichtet wäre; die Rückerstattung dieses Betrages im Falle des Obsiegens würde nichts nützen, da die Gesellschaft dann schon lange ihren Betrieb eingestellt haben müsste und auch schon gelöscht wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag insofern nicht entgegen, da mit dem Vollzug des Bescheides der wirtschaftliche Untergang der Gesellschaft unausweichlich sei, während die Abgabenbehörde im dann folgenden Konkursverfahren "mit einem fast vollständigen Ausfall ihrer im Konkurs geltend zu machenden Quote rechnen müsste", da der vorgeschriebene Betrag ein Vielfaches des bisher erzielten Gesamtumsatzes der beschwerdeführenden Gesellschaft ausmache. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens legte die beschwerdeführende Gesellschaft Auszüge aus ihren Bilanzen für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 vor.

4. Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um neue Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuerlichen Antrags bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl. VfGH 16.12.2004, B1192/04; 19.9.2005, B570/05; 14.9.2009, B654/09).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

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