JudikaturVfGH

B71/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. März 2012

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. November 2011, mit dem die Beitragspflicht des Einschreiters nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) auch für jenen Zeitraum festgestellt worden ist, in dem sich der Einschreiter in Untersuchungshaft befunden hat. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1501,60 bezieht.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen

Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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