I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleistetenen Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Mit Bescheid der Bundesschiedskommission (im Folgenden: BSK) vom 30. April 2008, R 5-BSK/07, wurde in Auslegung des Gesamtvertrages festgestellt, dass der Vertragszahnarzt bei Wurzelbehandlungen für medikamentöse Wurzelkanaleinlagen von Antibiotika und Cortison oder ähnlichem, ein Privathonorar nur für Antibiotika und Cortison und ähnliches verlangen darf (Spruchpunkt 1), sowie, dass für Wurzelbehandlungen (insbesondere für die Verwendung einer Lupenbrille, für die Durchführung einer elektronischen Wurzelkanalmessung und für die Verwendung von bestimmten Feilen oder für ein starkes Verdichten der Wurzelkanalfüllung) keine Zuzahlungen verlangt werden dürfen (Spruchpunkt 2). In Spruchpunkt 3 wurde der Antrag der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK), es möge festgestellt werden, dass für die unter Spruchpunkt 1 genannten Wurzelkanaleinlagen kein höheres Privathonorar verlangt werden dürfe, als die Medikamentenkosten betragen, von der BSK mit der Begründung abgewiesen, dass Privathonorare nicht Gegenstand des Gesamtvertrages sind und sich insofern eine in die Zuständigkeit der BSK fallende Auslegungsfrage nicht stellen könne.
2. In ihrem Rechtsstreit mit der mitbeteiligten
Partei, einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vor der Paritätischen Schiedskommission (im Folgenden: PSK) bzw. - nach Stellung eines Devolutionsantrages - vor der Landesschiedskommission (im Folgenden: LSK) verfolgt die nunmehr beschwerdeführende SGKK ihr Anliegen, wonach festgestellt werden soll, dass für Wurzelkanaleinlagen kein höheres Privathonorar verlangt werden dürfe, als die Medikamentenkosten betragen, weiter; mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. September 2010 hat die LSK die Anträge der beschwerdeführenden SGKK abgewiesen und dies in gleicher Weise wie die BSK begründet.
3. Die beschwerdeführende SGKK erachtet sich in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG u. a. in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als verletzt und führt dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe zum Begriff der "Arzneikosten" eine Sachentscheidung verweigert. Demgegenüber stehe die "vertragskonforme Handhabung einer im Gesamtvertrag ausdrücklich eingeräumten Zuzahlungsbefugnis [...] in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelvertrag". Die Landesberufungskommission (im Folgenden: LBK) sei für alle Streitigkeiten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig. Die beschwerdeführende SGKK verfüge über kein anderes Instrument zur Durchsetzung einer "vertragskonformen Vorgangsweise der Vertragspartner". Die mit der Rechtsansicht der belangten Behörde verbundene Konsequenz wäre, dass die Versicherten selbst auf den Zivilrechtsweg verwiesen wären, um eine "dem Gesamt- und Einzelvertrag widersprechende Privathonorarforderung" zu bekämpfen. Dies widerspreche dem "Versorgungs- und Schutzzweck" des Gesamt- und des Einzelvertrages.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
5. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentrat, die Abweisung der Beschwerde und einen Kostenzuspruch beantragte.
II. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"Gesamtverträge
§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
(2) [...]
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
(4) [...]
Inhalt der Gesamtverträge
§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
1.-2. [...]
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card;
4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
5.-10. [...]
(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
[...]
Zahnärzte/Zahnärztinnen
§343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
2. an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
3. die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und
4. §342 Abs1 Z1a nicht anzuwenden ist.
(2) Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in den Verfahren nach den §§344 Abs2 und 345a zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
2. im Verfahren nach §345 Abs1 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden,
wobei jeweils Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen;
3. die Kanzleigeschäfte der in den §§344 und 345a vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
Paritätische Schiedskommission
§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
(2) [...]
(3) Die paritätische Schiedskommission ist
verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§73 AVG) zurückzuführen ist.
(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.
Landesberufungskommission
§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen.
Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlin[i]e nach §347 Abs4a mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlin[i]e anzuwenden ist.
(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß §344 Abs3.
(3) §346 Abs3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.
Landesschiedskommission
§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4;
3. zur Entscheidung bei Anträgen nach §343 Abs1a.
(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
Bundesschiedskommission
§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(3)-(5) [...]
(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.
(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege."
Die hier maßgeblichen Honorarpositionen des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen betreffend die Wurzelbehandlung finden sich in Position 12-16 und lauten: für die Position 12: WB-Amputation; für die Position 13: WB-Exstirpation einkanalig; für die Position 14:
WB-Exstirpation zweikanalig; für die Position 15:
WB-Exstirpation dreikanalig und für die Position 16:
WB-unvollendete.
Die Z7 der hiezu bestehenden Erläuterungen lautet:
"Wird eine Wurzelbehandlung bei einem dreikanaligen Zahn nach der Kombinationsmethode durchgeführt, so ist die tatsächlich erbrachte Leistung zu verrechnen.
Wurzelbehandlungen nach der Exstirpationsmethode werden dann als solche honoriert, wenn die Kanäle mindestens zu zwei Drittel abgefüllt sind. Mit der Bezahlung der Wurzelbehandlung sind auch die derzeit üblicherweise verwendeten Arzneien - ausgenommen Antibiotika, Cortisone u. ä. - abgegolten. Zur Wurzelfüllung ist röntgenschattengebendes Material zu verwenden. Wurde im Verlauf der letzten drei Monate die Position 16 für den gleichen Zahn verrechnet, kann nur der Differenzbetrag zu den Positionen 12 bis 15 verrechnet werden. Mit der Bezahlung der Wurzelbehandlung ist auch das eventuelle Entfernen alter Wurzelfüllungen abgegolten."
III. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die
- zulässige - Beschwerde erwogen:
2. Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen:
2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB
VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
2.2. Es trifft zu, dass die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden SGKK zwar abgewiesen, damit aber der Sache nach eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung verneint hat, wie auch die Begründung zeigt, in der die belangte Behörde ausdrücklich auf eine zu dieser Rechtsfrage ergangene Entscheidung der BSK verweist.
2.3. Die Verweigerung einer Sachentscheidung erfolgte auch zu Recht:
2.3.1. Nach §341 Abs1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Bei diesen Gesamtverträgen handelt es sich um sogenannte Normverträge (vgl. Mosler in: Strasser [Hrsg.], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 1995, 110 ff. mwN):
Sie determinieren den Inhalt von Einzelverträgen. So bestimmt §341 Abs3 ASVG, dass der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages ist (vgl. zB VfSlg. 15.178/1998, 15.710/1999, 15.697/1999 und 15.907/2000). Die Gesamtverträge regeln gemäß §342 ASVG insbesondere die Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers und die dem Vertragsarzt hiefür gebührende Entlohnung (Honorartarif).
2.3.2. Der Streit im vorliegenden Verfahren geht aber nicht um eine Frage, die der Gesamtvertrag regelt: Anders als die beschwerdeführende SGKK meint, räumt der Gesamtvertrag dem Vertragszahnarzt nicht die "Befugnis" ein, Zuzahlungen von Patienten zu verlangen, sondern grenzt den Bereich der Kassenleistungen von Leistungen ab, die nicht auf Kassenkosten erbracht werden können. Soweit der Gesamtvertrag dem Vertragszahnarzt die Erbringung kassenfremder Leistungen nicht untersagt - wovon die Parteien des vorliegenden Verfahrens ersichtlich ausgehen (zumal auch das Gesetz im
5. Unterabschnitt des Abschnitts II des Zweiten Teils des ASVG die Ansprüche der Versicherten auf Kassenleistungen bei Zahnbehandlung und Zahnersatz aus der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich restriktiver regelt als die ärztlichen Leistungen bei sonstigen Erkrankungen und diese nur nach Maßgabe der Satzung vorsieht [§153 Abs1 ASVG]) - steht diesem die Erbringung solcher Leistungen aufgrund eines mit dem Patienten zu schließenden Behandlungsvertrages frei. Daraus - und nicht aus einer gesonderten Erlaubnis des Gesamtvertrages - erfließt auch das Recht, für nicht auf Kassenkosten sondern "privat" erbrachte Leistungen ein angemessenes Honorar zu verlangen. Die BSK hat daher der Sache nach ausgesprochen - was auch die Gebietskrankenkasse nicht bestreitet -, dass die Einbringung "von Antibiotika oder von Cortison" (so der Spruch der BSK) im (offenbar gemeint: unmittelbaren) Zusammenhang mit der Durchführung einer Wurzelbehandlung keine Kassenleistung darstellt, sondern zwischen dem Vertragszahnarzt und dem jeweiligen Patienten gesondert als "Privatleistung" vereinbart und vom Patienten honoriert werden muss.
2.3.3. Eine Leistung, die keine Kassenleistung ist, sondern vom Patienten gegenüber dem Vertragszahnarzt selbst entgolten werden muss, steht aber in keinem rechtlichen und tatsächlichen Verhältnis mit dem Einzelvertrag, da hiefür zumindest ein Berührungspunkt zur Rechtssphäre der Gebietskrankenkasse erforderlich wäre. Eine solche Rechtssphäre für außervertragliche Leistungen wird durch einen Gesamtvertrag dadurch, dass er Kassenleistungen von "Privatleistungen" bloß abgrenzt, auch dann nicht geschaffen, wenn der Wortlaut des Gesamtvertrages bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf die Zulässigkeit eines Privathonorars hinweist, ohne dem Vertragsarzt auch in dieser Hinsicht die Einhaltung bestimmter Grenzen ausdrücklich aufzuerlegen (wobei hier offenbleiben kann, ob eine solche Regelung im Gesamtvertrag überhaupt getroffen werden dürfte). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es - wie hier - um ein Medikament oder ob es etwa um einen von der Kassenleistung nicht umfassten festsitzenden Zahnersatz geht. In beiden Fällen besteht keine Zuständigkeit der LBK, auf Antrag der Gebietskrankenkasse eine Entscheidung über die Angemessenheit des vom Vertragszahnarzt verlangten Honorars zu treffen. Daran ändert auch die Erwägung der beschwerdeführenden SGKK nichts, dass die Patienten insoweit gezwungen wären, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zivilrechtsweg zu beschreiten: Den Krankenversicherungsträgern wird nämlich durch keine Bestimmung des ASVG die Aufgabe übertragen, bei ihren Versicherten außerhalb des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Art einer gesetzlichen Interessenvertretung Aspekte des Konsumentenschutzes in Bezug auf die Angemessenheit von ärztlichen Privathonoraren wahrzunehmen.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Partei in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.
2. Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
3. Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, da es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (VfSlg. 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000, 16.463/2002) und da die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (zB VfSlg. 14.214/1995, 15.916/2000).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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