B516/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem in der Beschwerdesache der B Bank, ..., vertreten durch W T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 23. März 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung:
Das Schwergewicht des Antrages liegt in der Darlegung des Fehlens eines öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Diese Argumentation übersieht, dass im bestehenden System der Verfassungsgerichtsbarkeit, in dem einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, an sich vom Gesetzgeber vorgesehen ist, dass Bescheide auch dann, wenn sie beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, in der Zwischenzeit vollstreckt werden können, ohne dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung hinzutreten müsste, wobei der betroffenen Partei bis zu einem gewissen Grad auch im Falle des Beschwerdeerfolges eintretende nachteilige Auswirkungen zugemutet werden, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind.
Das öffentliche Interesse ist in §85 Abs2 VfGG
insoweit von Bedeutung, als es einerseits - soweit es sich um ein besonders gravierendes öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides handelt - der Gewährung der aufschiebenden Wirkung von vornherein entgegenstehen kann und andererseits - soweit dies nicht zutrifft - gegen den unverhältnismäßigen Nachteil abzuwägen ist, den die Partei durch den (vorläufigen) Vollzug des angefochtenen Bescheides erleiden würde. Die Darlegung eines solchen unverhältnismäßigen Nachteils ist daher - neben dem Fehlen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen - Grundvoraussetzung dafür, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde überhaupt in Betracht kommt.
Selbst wenn daher - wie im Antrag ausgeführt wird - der Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstünde (was offen bleiben kann), fehlt es im zweitgenannten Zusammenhang an einem entsprechend konkretisierten Vorbringen der antragstellenden Partei: es wird nämlich in der Beschwerde nicht hinreichend konkret darlegt, welcher unverhältnismäßige Nachteil (selbst unter Berücksichtigung der in §9 GEG 1962 vorgesehenen Zahlungserleichterungen und angesichts der Möglichkeit einer Rückabwicklung im Falle eines Beschwerdeerfolges) der beschwerdeführenden Partei (einem großen Bankinstitut) mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren in der Höhe von
EUR 5,015.370,- gemäß §2 Abs1 lita, TP1, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984 idF BGBl. I 35/2012, (GGG), zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß §31 GGG in der Höhe von EUR 400,- sowie einer Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,- gemäß §6 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 idF BGBl. I 111/2010) entstünde. Allgemeine Hinweise auf die Tätigkeit in einem "sensiblen volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich" und auf die Wettbewerbssituation mit anderen Banken vermögen einen konkret drohenden unverhältnismäßigen (dh. auch für den Fall des Beschwerdeerfolges nicht wieder gut zu machenden) Nachteil nicht hinreichend darzutun.